Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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schaltungen und Nachträge behufs des nachträglichen Vortrags in die Gemeindeliste Raum 
zu lassen ist. Würden bei Einsammlung der Haushaltungszettel einzelne Nummern sich 
als ausfallend ergeben, so ist solches unter Angabe der Ursache in der Gemeindeliste be- 
sonders zu bemerken. 
Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungszettel können von den 
Ortsbehörden auch freiwillige Zähler verwendet werden, falls ortskundige gewissenhafte 
und befähigte Einwohner sich hiezu bereit finden. 
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Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Haushaltungszettel, welche spätestens am 13. Ja- 
nuar zu beendigen ist, sind dieselben von der Zählungskommission einer Prüfung zu 
unterwerfen und hat diese zunächst die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger 
unvollständiger, ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen. Hierauf ist der 
Inhalt der Haushaltungszettel nach der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in die 
Gemeindeliste, Formular B, einzutragen. Die Einträge sind sodann ohne Unterscheidung 
der einzelnen Gemeindeparzellen zusammen zu rechnen und ist das Ergebniß der Aufnahme 
von der Zählungskommission zu beurkunden. 
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämmtlichen Haushaltungszetteln ist spätestens 
bis 15. Februar 1873 an das Oberamt eifewen. 
Nach Einlauf der Gemeindelisten hat Far- das Oberamt zu prüfen und nachzurechnen. 
Wo sich Anstände ergeben, ist erforderlichenfalls unter Zurückgabe der betreffenden Haus- 
haltungszettel deren Ergänzung und Berichtigung anzuordnen. 
Hierauf sind die Aufnahme-Ergebnisse der einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirks 
nach der Ordnung des Staatshandbuchs jedoch ohne Aufführung der Parzellen in der 
Oberamtsliste (Formular C.) zusammenzustellen und ist das Ergebniß vom Oberamt 
zu beurkunden. 
Spätestens bis zum 15. März 1873 ist die Oberamtsliste mit sämmlichen Gemeinde- 
listen und Haushaltungszetteln an das statistisch-topographische Bureau einzusenden, bei 
welchem alsdann die Zusammenstellung der Ergebnisse der Aufnahmen des Viehstandes 
sowohl als des landwirthschaftlichen Grundbesitzes, bei letzterem unter Umrechnung des 
Flächenmaaßes in Hektaren, noch im Laufe des Jahres 1873 bewirkt werden wird. 
Die nöthigen Formulare, sowie die näheren Weisungen zu Ausführung dieser Ver- 
fügung werden den Oberämtern durch das statistisch-topographische Bureau zugehen. 
Stuttgart, den 2. September 1872. 
Für den Minister des Innern: 
Präsident Fleischhauer. Renner.
	        
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