Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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in Beziehung auf die Einrichtung und Entleerung der Abtritte im Interesse der öffent- 
lichen Gesundheit und Reinlichkeit die entsprechenden weiteren Vorschriften zu ertheilen. 
Gegen die Einführung eines neuen Systems der Abtritte und der Wegschaffung ihres 
Inhalts kann eine auf das Eigenthum der Abfallstoffe gegründete Einwendung nicht 
erhoben werden. 
Art. 27. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 und 2 
können bei Neubauten unter angemessenen Vorschriften dann zugelassen werden, wenn 
eine dem Bedürfnisse entsprechende Eintheilung der Gelasse auf andere Weise nicht 
möglich ist. 
Bestehende Einrichtungen sind nach den Vorschriften der Art. 25 und 26 Abs. 1 
und 2 abzuändern, sobald dies erhebliche polizeiliche Gründe erheischen. 
Art. 28. 
Jeder Bau muß so angelegt werden, daß im Falle eines Brandes für die Feuer- 
lösch= und Rettungsanstalten der erforderliche Raum gegeben ist und entsprechende Zu- 
gänglichkeit besteht. 
Außerdem sind für die Entfernung der Gebäude von einander im Allgemeinen nur 
die Bestimmungen der Art. 9, 30 und 39 Abs. 2 und die Vorschriften über die Bauart 
der Gebäude (Art. 37, 40, 41, 43) maßgebend. 
Den Ortsbaustatuten bleibt übrigens vorbehalten, außer dem Falle des Art. 30 
Abs. 1, insoweit, als allgemeine polizeiliche Rücksichten es erfordern, in Beziehung auf 
die Gebäudeabstände und deren Größe weitere Bestimmungen zu treffen, welche das in 
diesem Gesetze vorgeschriebene Maß überschreiten. 
Durch die Ortsbaustatuten können für die Errichtung, Zugänglichkeit, Stellung, 
Bauart und Größe der Hintergebäude Bestimmungen getroffen werden. 
Art. 29. 
Sind in einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebäuden ohne Unterschied der 
Bauart derselben vorgeschrieben waren, zwei benachbarte Gebäude dieser Vorschrift gemäß 
erbaut worden, so darf, wenn auch eine solche polizeiliche Vorschrift nicht mehr besteht, 
der durch den Abstand entstandene Zwischenraum nur insoweit überbaut werden, als dar- 
aus den Eigenthümern der benachbarten Gebäude nach Ermessen der Polizeibehörde 
kein erheblicher Nachtheil erwächst.
	        
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