Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art. 34. 
Die Einfriedigungen der Grundstücke dürfen weder den öffentlichen Verkehr behin- 
dern oder die öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung der Feuerlösch= und 
Rettungs-Geräthschaften erschweren. 
Den Ortsbaustatuten bleibt vorbehalten, über den Abschluß der unüberbauten Grund- 
stücke an den Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen geeignete Bestimmungen zu treffen. 
Für Winkel zwischen den Gebäuden kann durch Ortsbaustatut oder polizeiliche 
Verfügung ein angemessener Verschluß gegen die Straße vorgeschrieben werden. 
Drittes Kapitel. 
Von der Construktion der Bauten. 
Art. 35. 
Jeder Bau muß seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher hergestellt und auch 
im Uebrigen so angelegt und unterhalten werden, daß dadurch die Gesundheit und Sicher- 
heit nicht gefährdet wird. 
Art. 36. 
Die Wahl des Baumaterials bleibt dem Bauunternehmer überlassen; das gewählte 
Material muß jedoch diejenigen Eigenschaften haben, welche eine feste und sichere Bau- 
ausführung ermöglichen. 
Art. 37. 
Die Außenseiten der Gebäude sind insoweit durchaus mit feuersicheren Mauern 
herzustellen, als sie nicht 2,3 Meter von anderen Gebänden, beziehungsweise von der 
Eigenthumsgrenze (vergl. Art. 38) abstehen. 
Der Abstand ist von Dachvorsprung zu Dachvorsprung zu messen. 
Werden zwei Gebäude unmittelbar an einander gebaut, so genügt, soferne die Nach- 
barn sich hierüber verständigen, für beide Gebäude eine hinreichend deckende Sicherheits- 
mauer. 
Für Bauten, welche nach Umfang und Beschaffenheit sich im Falle eines Brandes 
leicht und rasch wegschaffen lassen, kann auch bei einem geringeren Abstande die An- 
wendung einer minder sicheren Banart zugelassen werden. 
Andererseits können bei Gebäuden und Gebäudetheilen, welche vermöge ihrer Größe, 
Höhe, Lage, Bestimmung oder Verwendung in mehr als gewöhnlichem Grade feuerge-
	        
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