Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art. 54. 
Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. In zum 
Theil über der Erde befindlichen Räumen (Souterrains) sind, wofern Ortsbaustatuten 
dies nicht unbedingt verbieten, Wohnungen dann zulässig, wenn die nöthigen Einrich- 
tungen zum Schutz der Räume und Wandungen gegen Feuchtigkeit getroffen sind und 
daselbst ausreichender Licht= und Luftzutritt stattfindet. 
Art. 55. 
Den Ortsbaustatuten bleibt vorbehalten, über die Höhe sonstiger Wohnräume und 
über die Einrichtung von Dachwohnungen nähere Vorschriften zu ertheilen. 
Vierter Abschnitt. 
Nachbarrechtliche Bestimmungen. 
Art. 56. 
Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten Grundstücks errichtet, 
daß die Kante der Bedachung, von welcher der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,5 Me- 
ter von der Grenze absteht, so hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in 
einer stets in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem eigenen 
Grunde so abzuleiten, daß das benachbarte Grundstück nicht dadurch belästigt wird. 
Art. 57. 
Wird eine Dachrinne von zwei Nachbarn gemeinschaftlich benützt, so haben sie die 
Kosten der Unterhaltung derselben nach Verhältniß ihres Antheils an der Benützung zu 
tragen. Ist aber Jemand kraft besonderen Rechtstitels verpflichtet, das Dachwasser des 
Nachbarn durch seine eigene Rinne abzuführen, so hat er die Rinne ausschließlich 
auf seine Kosten zu unterhalten. 
Will in dem einen oder anderen dieser Fälle einer der Nachbarn sein Gebäude er- 
höhen, und ist hiemit das Fortbestehen des bisherigen Rechtsverhältnisses nicht verein- 
bar, so darf die Erhöhung jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an 
der Anlegung einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch ist demselben der durch 
die Aeuderung entstehende Schaden von dem höher Bauenden zu vergüten. 
Art. 58. 
Dem Eigenthümer ist nicht gestattet, Küchenwasser oder andere Flüssigkeiten aus
	        
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