Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars abzuleiten. Ausgüsse sind auch da, 
wo es polizeilich nicht geboten ist (vergl. Art. 25 Abs. 2) mit einer bis auf den Boden 
gehenden Röhre zu versehen, iusoferne dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks 
erforderlich ist. 
Art. 59. 
Steht die Umfassungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,6 Meter von der 
Grenze zurück, so sind die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eiser- 
nen Gitterstäben oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. 
Die Gitter dürfen nicht über 100 Quadratcentimeter, das Geflecht nicht über 10 Qua- 
dratcentimeter weite Oeffnungen haben. 
Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Gallerien maß- 
gebend, wenn deren äußerster Vorsprung nicht wenigstens 0,6 Meter von der Grenze zu- 
rücksteht. Sind derartige Gebäudetheile unbedeckt, so muß das Gitter an denselben, 
vom Boden der Altane 2c. aus gemessen, eine Höhe von mindestens 2 Metern erhalten. 
Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieser Verpflichtung und ertheilt die 
Befugniß, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn 
dleser nicht 1 Meter von der Eigenthumsgrenze entfernt bleibt. 
Art. 60. 
Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder 
Ortsbauplanes ist der Bauende verbunden, zu Gunsten landwirthschaftlich benützter Nach- 
bargrundstücke eine angemessene Entfernung von der Eigenthumsgrenze einzuhalten. 
Das Maß dieser Entfernung wird durch das Ortsbaustatut bestimmt. In Er- 
manglung einer solchen Bestimmung muß die Entfernung zwischen den einander zu- 
nächst gelegenen Punkten des Gebäudes und des nachbarlichen Grundstücks wagrecht ge- 
messen, der Wandhöhe der dem nachbarlichen Grundstücke gegenüber stehenden Trauf- 
oder Giebelseite des Gebäudes gleichkommen. 
Dieselben Grundsätze gelten auch bezüglich der Erhöhung bereits bestehender, außer- 
halb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplanes belegener Gebäude. 
Unter den im Absatz 1 enthaltenen Voraussetzungen ist der Bauende verbunden, 
sein Grundstück insoweit und in der Art einzufriedigen, als es zum Schutze des nachbar- 
lichen Eigenthums erforderlich ist.
	        
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