Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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In Ermanglung anderweitiger Festsetzung erstreckt sich dieses Benützungsrecht bis 
zur Hälfte der Dicke der Wand. 
Die Bestimmungen des Art. 62 Abs. 1 und 2 gelten auch in Betreff gemein- 
schaftlicher Scheidewände. « 
Eine von dem einen Miteigenthümer beabsichtigte bauliche Veränderung an der 
Wand muß jedenfalls vor der Ausführung dem Nachbar angezeigt werden. 
Art. 68. 
Der Miteigenthümer darf die gemeinschaftliche Wand ihrer ganzen Dicke nach er- 
höhen, wenn vorher festgestellt ist, daß dadurch dem anderen Miteigenthümer kein Schaden 
zugefügt wird. 
Er hat in diesem Falle die Kosten des Aufbaues und der Unterhaltung desselben, 
sowie den durch den Aufbau veranlaßten Mehraufwand für die Unterhaltung des seither 
bestandenen Theiles der Wand allein zu tragen. 
Art. 69. 
Ist die gemeinschaftliche Wand nicht stark genug, um die von dem einen Miteigen- 
thümer beabsichtigte Erhöhung oder Belastung zu tragen, so ist die Erhöhung oder Be- 
lastung nur unter der Voraussetzung zuläßig, daß die erforderliche Verstärkung der Wand 
ohne deren Ausbrechen hergestellt werden kann. 
In diesem Falle hat der die Erhöhung oder Belastung beabsichtigende Miteigenthümer 
die Verstärkung der Wand auf der Seite seines Grundstücks und auf seine Kosten her- 
zustellen. 
Art. 70. 
Der andere Miteigenthümer kann sein Miteigenthum an dem erhöhten Theile der 
Wand nicht ausüben, bevor dem Erhöhenden die Hälfte der auf den Aufbau und die et- 
waige Verstärkung der Wand verwendeten Kosten vergütet worden ist. 
Art. 71. 
Die Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Wand fällt jedem Miteigenthümer nach 
dem Verhältniß seines Antheils an der Wand zur Last. 
Art. 72. # 
Hat der Eigenthümer eines Grundstücks bei der Aufführung eines Baues ohne Wider- 
spruch des Nachbars in gutem Glauben die Grenze seines Eigenthums überschritten, so gehtauf 
ihn das Eigenthum des überbauten Grundes gegen volle Entschädigung des Nachbars über.
	        
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