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oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugs-
termin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem
Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeit-
raum gelegen hat.
§. 24.
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme der
freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so
beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände
aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst uach dem Beginn der Abwesenheit ein, so ruht während
ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
§. 25.
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, wenn aus
den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dau-
ernd fortzusetzen.
§. 26.
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder Privat-
Beamten, sowie einer nicht blos zur Ersüllung der Militärpflicht im Bundesheere oder
in der Bundes-Kriegsmarine dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie
Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausschließender Umstand.
§. 27.
Der Lauf der zweijährigen Frist (§ 22) ruht während der Dauer der von einem
Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund der Bestim-
mung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 gestellten
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen.
Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der betheiligten Armen-
verbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier
Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist.