Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Den Aufwand auf die Anfertigung von Ortsbauplanen, beziehungsweise die Fest- 
stellung von Baulinien und Straßenvisieren hat die betreffende Gemeinde zu übernehmen, 
soweit nicht die Bestimmung einer Baulinie auf den Antrag und im Interesse eines 
Baulustigen erfolgt und daher dieser zur Tragung der durch ihn veranlaßten Kosten 
für verpflichtet zu erkennen ist. 
Art. 95. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. 
Von dem gleichen Tage an treten die revidirte Bauordnung vom 2. Januar 1655 
mit Ausnahme der in Art. 64 und 73 vorbehaltenen Bestimmungen, ferner die General-= 
rescripte vom 18. Dezember 1779, 11. April 1781 und 28. Februar 1785 und die Ge- 
neral-Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808, Abschnitt 4, sowie alle weiteren 
durch das gegenwärtige Gesetz abgeänderten oder mit demselben im Widerspruch stehen- 
den gesetzlichen Bestimmungen, Gewohnheiten, allgemeinen Verfügungen und örtlichen 
Vorschriften in Bausachen außer Wirkung. 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. Oktober 1872. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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