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Die Beurkundung der Hebammen-Tagbücher durch die Pfarrämter wird nicht mehr
gefordert, dagegen haben die Oberamtsärzte in Anstandsfällen die letzteren um die nöthige
Auskunft anzugehen.
Besondere Auszüge aus den Tagbüchern über künstliche und unglückliche Geburten
sind von den Hebammen nicht mehr vorzulegen.
S. 4.
Diejenigen Geburtshelfer, welche der Klasse der niederen Wundärzte angehören, und
ebenso die nicht approbirten, sind verpflichtet, die nämlichen Tagbücher wie die Hebammen
zu führen und dabei alle in den §§. 1 und 2 gegebenen Vorschriften genau einzuhal-
ten. Der Oberamtsarzt hat von denselben bei sich ergebenden Anlässen Einsicht zu
nehmen.
§. 5.
Die Geburtshelfer, welche approbirte Aerzte oder Wundärzte I. Abtheilung sind,
werden an die in §. 2 vorgeschriebene Form der Tagbücher nicht gebunden, sind aber
verpflichtet, solche in der Art zu führen, daß aus denselben die für den einzelnen Ge-
burtsfall maßgebenden Momente zu ersehen sind.
Dieselben haben dem Oberamtsarzt auf Verlangen über einzelne Geburtsfälle Aus-
kunft zu ertheilen, oder ihre Tagbücher bowuleger
S. 6
Die Geburtshelfer haben den bei den betreffenden Entbindungen anwesenden Heb-
ammen die für deren Tagbuchseinträge nöthigen Notizen mitzutheilen, wogegen die bis-
her vorgeschriebene Einsendung von Tagbuchsauszügen über künstliche und unglückliche
Geburten an das Oberamts-Physikat in Wegfall kommt.
§. 7.
Die Geburtsbelfer sind verpflichtet, über diejenigen Geburtsfälle, in welchen sie in
Abwesenheit einer Hebamme die Funktionen der letzteren übernommen haben, eine
nach der Vorschrift des §. 2 abgefaßte Tabelle längstens bis zum 15. Januar jeden
Jahres dem Oberamtsarzt ihres Wohnorts zuzustellen.
8. 8.
Die Oberamtsärzte haben die Tagbücher der Hebammen und die im 8. 7 genannten
Tabellen der Geburtshelfer zu sammeln und nöthigenfalls ergänzen und berichtigen zu
lassen, sodann die auf die Nachbaroberämter entfallenden Geburtsfälle in Form beson-