Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 28. 
Pflichten und Rechte der Armenverbände. 
Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenver- 
bande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftig- 
keit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Er- 
stattung der Kosten beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den 
hierzu verpflichteten Armenverband. 
g. 29. 
Wenn Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbegehülfen, Lehr- 
linge, an dem Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband 
des Dienstortes die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung 
zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kur= und Verpflegungs- 
kosten, beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen einen anderen Armen- 
verband erwächst nur, wenn die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, 
und nur für den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum. 
Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande muß spätestens sieben 
Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums Nachricht von der Erkrankung ge- 
geben werden, widrigenfalls die Erstattung der Kosten erst von dem, sieben Tage nach 
dem Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraum an gefordert werden kann. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmung anzusehen. ' 
8. 30. 
Zu Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Norddeutschen 
erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des 8. 29 dem Ortsarmenver- 
bande des Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband sei- 
nes Unterstützungswohnsitzes; e 
b) wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat, derjenige Landarmenver= 
band, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befand oder, 
falls er im hülfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken--, Bewahr= oder 
Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Ein- 
lieferung in die Anstalt erfolgt ist.
	        
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