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8. 37.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unter-
stützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und demselben
Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege ent-
schieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an, so finden
die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38—51 dieses Gesetzes Anwendung.
8. 38.
Entscheidung.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung der
Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag desjenigen
Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt
ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde
entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt innerhalb jeden
Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landesgesetzgebung.
§. 39.
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Untersuchungen an
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu
vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
S. 40.
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß; so-
fern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Verpflichtung zur
Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (5. Zi) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse
ausdrücklich ausgesprochen werden.
§. 41.
Sovweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände
Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der höchsten
landesgesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Be-
rufung an das Bundesamt für das Heimathswesen statt,