Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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§.  45.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamte  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches
  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrathe  zur  Bestätigung  einzureichen
hat.

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden
festzustellen.

S.  46.

Die  Berufung  an  das  Bundeamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  binnen  vierzehn
  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  derjenigen
  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung  kann  entweder
zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder  innerhalb  vier  Wochen  nach  diesem  Termine
  derselben  Behörde  eingereicht  werden.

Von  sämmtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselben  sind
Duplikate  beizufügen.

S.  47.

Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen  Behörde  der  Gegenpartei
zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Behändigung  in  zwei  Exemplaren  einzureichenden
  Gegenerklärung  zugefertigt.

§.  48.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämmtlichen  Verhandlungen
nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

F.  49.  ,

Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch  eine  Aufklärung  über
das  Sach=  und  Rechtsverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe  unter  Vermittelung  der  zuständigen
  Landesbehörde  vorzunehmen.

8§  0.

Die  Entscheidung  des  Bundesamtes  erfolgt  gebührenfrei  in  öffentlicher  Sitzung  nach
erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

Das  Erkenntniß  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Parteien  durch  Vermittelung
  derjenigen  Behörde  (§.  40)  zugefertigt,  gegen  deren  Beschluß  es  ergangen  ist.