Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse 
müssen gehörig beglaubigt, beziehungsweise mit Amtssiegel versehen sein. 
8. 22. 
Die Meldungseingaben mit den erforderlichen Belegen (§. 21) sind je vor dem 
1. Januar eines Jahres und zwar von den Kandidaten des Hochbaufaches bei dem 
Finanz-Ministerium, von den Kandidaten des Ingenieurfaches bei dem Ministerium des 
Innern einzureichen, welche Ministerien die betreffenden Eingaben sammt deren Beila- 
gen dem Ministerium der Verkehrsanstalten mittheilen. 
Ueber die Zulassung der Kandidaten wird sofort von dem Finanz-Ministerium, be- 
ziehungsweise von dem Ministerium des Innern, je gemeinschaftlich mit dem Ministerium 
der Verkehrsanstalten, erkannt. 
Die zu der Prüfung zugelassenen Kandidaten werden von dem Finanz-, beziehungs- 
weise von dem Ministerium des Innern zu derselben vorgeladen. 
§. 23. 
Die Prüfung findet alljährlich 
a) im Hochbaufache im Monat März, 
b) im Ingenieurfache im Monat April 
statt und wird je unter näherer Angabe des Termins im Staatsanzeiger besonders aus- 
geschrieben. 
— 
§F. 24. 
Die Prüfungsgegenstände im Hochbaufache sind: 
1) bürgerliche Baukunst mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirth- 
schaft und der Gewerbe, 
2) monumentale Baukunst, 
3) Feuerungs-, Heizungs-, Ventilations= und Beleuchtungs-Einrichtungen, 
4) Anlage von Orten und Ortsstraßen und Situirung öffentlicher Gebäude, 
5) angewandte Baumaterialienlehre, 
6) Kenntniß der Bau= und Feuerpolizeigesetze und der Gebäudedienstbarkeiten nach 
den Gesichtspunkten der praktischen Anwendung, 
7) Kenntniß der Feuerlösch-Einrichtungen. 
8. 25. 
Im Ingenieurfache erstreckt sich die Prüfung über folgende Materien:
	        
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