Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3)  Baugeschichte,
4)  Hochbaukunde,
5)  Entwerfen;
b)  für  die  Kandidaten  des  Ingenieurfaches  in
1)  praktischer  Geometrie,
2)  technischer  Mechanik,
3)  Hochbaukonstruktionen,
4)  Ingenieurkonstruktionen,
5)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau.

In  den  übrigen  Fächern  wird  mündlich  geprüft,  übrigens  kann  die  mündliche  Prüfung
  auch  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen  schriftlich  geprüft  wird,  erstreckt  werden.

Soweit  in  der  Prüfung  selbst  Zeichnungen  zu  fertigen  sind,  wird  auf  die  Art  und
Weise  der  Ausführung  derselben  bei  der  Beurtheilung  des  Ergebnisses  in  dem  betreffenden
Prüfungsfache  besondere  Rücksicht  genommen.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  ersten  Prüfung,
  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungs-Ergebnisses  wird  durch  eine  besondere
Prüfungs-Instruktion  bestimmt.

8.  18.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erlangen  mit  der  mach
§.  9  erfolgenden  Bekanntmachung  des  Prüfungsergebnisses,  vorbehältlich  ihrer  Beeidigung,
  die  Befugniß  zu  Baumessungen  und  Aufnahme  von  Situationsplanen  für  Bauanlagen.


III.  Von  der  zweiten  Prüfung.
§.  19.
Die  zweite  Prüfung  für  Bautechniker  zerfällt
a)  in  diejenige  im  Hochbaufache,
b)  in  diejenige  im  Ingenieurfache.

Jede  dieser  Prüfungen  wird  von  einer  besonderen  Kommission  vorgenommen,  welche
für  das  Hochbaufach  aus  2  technischen  Beamten  des  Finanz-Departements,  zwei  solchen
vom  Departement  der  Verkehrsanstalten  und  einem  Architekturlehrer  der  polytechnischen
Schule,  für  das  Ingenieurfach  aus  zwei  technischen  Beamten  des  Departements  des