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anschlägen mit Preisanalyse und Baubedingungen über einen der in §. 25 unter
Ziff. 1—4 genannten Gegenstände verlangt.
In den übrigen Fächern (§§. 24 Ziff. 5—7 und 25 Ziff. 5—7 wird mündlich ge-
prüft; übrigens kann die mündliche Prüfung auch auf diejenigen Fächer, in welchen
schriftlich geprüft wird, erstreckt werden.
Auf entsprechende Ausarbeitung der Plane und Kostenanschläge wird in beiden
Prüfungen bei Beurtheilung des Prüfungsergebnisses besondere Rücksicht genommen.
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der zweiten
Prüfung, sowie hinsichtlich der Feststellung des Prüfungs-Ergebnisses wird durch eine
besondere Prüfungs-Instruktion bestimmt.
§. 27.
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten, mögen sie dic
Prüfung in dem einen oder in dem andern Fache bestanden haben, das Prädikat „Bau-
meister.“
IV. Vorübergehende Bestimmungen.
§. 28.
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im
Herbst 1873 eine erste und im Frühjahr 1874 eine zweite Dienstprüfung nach den Be-
stimmungen dieser Verordnung vorgenommen wird.
Im Frühjahr 1873 wird noch einmal nach den Vorschriften der Verordnung vom
22. August 1843 geprüft werden.
§. 29.
Solche Kandidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung
ohne vorherige Erstehung der technischen Maturitätsprüfung ihre technischen Fachstudien
bereits begonnen haben, werden bis zu der im Herbst 1875 abzuhaltenden ersten Dienst-
prüfung (diese mit eingeschlossen) auch ohne Erstehung jener Prüfung zugelassen, woge-
gen daunn die erste Dienstprüfung sich für solche Kandidaten, außer den in §. 15 aufge-
führten Gegenständen, weiter auf folgende Fächer zu erstrecken hat:
1) reine Mathematik,
2) allgemeine Mechanik,