Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

378

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse

müssen  gehörig  beglaubigt,  beziehungsweise  mit  Amtssiegel  versehen  sein.
8.  22.

Die  Meldungseingaben  mit  den  erforderlichen  Belegen  (§.  21)  sind  je  vor  dem
1.  Januar  eines  Jahres  und  zwar  von  den  Kandidaten  des  Hochbaufaches  bei  dem
Finanz-Ministerium,  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches  bei  dem  Ministerium  des
Innern  einzureichen,  welche  Ministerien  die  betreffenden  Eingaben  sammt  deren  Beilagen
  dem  Ministerium  der  Verkehrsanstalten  mittheilen.

Ueber  die  Zulassung  der  Kandidaten  wird  sofort  von  dem  Finanz-Ministerium,  beziehungsweise
  von  dem  Ministerium  des  Innern,  je  gemeinschaftlich  mit  dem  Ministerium
der  Verkehrsanstalten,  erkannt.

Die  zu  der  Prüfung  zugelassenen  Kandidaten  werden  von  dem  Finanz-,  beziehungsweise
  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  derselben  vorgeladen.

§.  23.
Die  Prüfung  findet  alljährlich
a)  im  Hochbaufache  im  Monat  März,
b)  im  Ingenieurfache  im  Monat  April
statt  und  wird  je  unter  näherer  Angabe  des  Termins  im  Staatsanzeiger  besonders  ausgeschrieben.


—

§F.  24.
Die  Prüfungsgegenstände  im  Hochbaufache  sind:
1)  bürgerliche  Baukunst  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe,
2)  monumentale  Baukunst,
3)  Feuerungs-,  Heizungs-,  Ventilations=  und  Beleuchtungs-Einrichtungen,
4)  Anlage  von  Orten  und  Ortsstraßen  und  Situirung  öffentlicher  Gebäude,
5)  angewandte  Baumaterialienlehre,
6)  Kenntniß  der  Bau=  und  Feuerpolizeigesetze  und  der  Gebäudedienstbarkeiten  nach
den  Gesichtspunkten  der  praktischen  Anwendung,
7)  Kenntniß  der  Feuerlösch-Einrichtungen.
8.  25.
Im  Ingenieurfache  erstreckt  sich  die  Prüfung  über  folgende  Materien: