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gender Thüren und Thore bei Scheuern, Kellern und solchen Gebäuden gestattet
werden, welche zur Aufbewahrung von Feuerlöschgeräthschaften dienen, oder bei wel-
chen die rasche Entleerung das Oeffnen der Thore gegen die Straße unumgänglich
macht, wie bei Spritzenremisen, Kirchen, Theatern und dergl.
3) Weiter ist an Straßen von mindestens 11 . Breite das Vorragen über die Bau-
linie zuläßig:
a) bei Fußmauern (Sockeln) bis zu 20.;
b) bei Treppen vor den äußeren Thüren bis zu 35e;
J%) bei äußeren Thürgestellen und Thorpfeilern bis zu 20m;
d) bei Schaufenstern, Blumenvorfenstern und Blumengestellen bis zu 15 cw.;
e) bei Dachrinnen und Ablaufröhren bis zu 20.
II. Ueber die Höhe von 3v. hinaus ist
1) die Anbringung ausschlagender Fenster, Läden und Thüren und das Hervortreten
von Geschäftsschilden, Fenstergestellen, Gittern, Geländern, Pfeilern, Säulen, Dach-
ausladungen, Gesimsen und Bildwerken, sowie von Dachrinnen und Ablaufröhren
über die Baulinie insoweit zuläßig, als nicht die in Art. 21 Abs. 3 der Bauord-
nung bezeichneten Rücksichten entgegenstehen.
2) Ebenso kann das Vorragen über die Baulinie an Straßen von mindestens 11.
Breite
a) bei festen Schutzdächern über Hausthüren oder Thoren und bei Wandlaternen bis
auf 1,20. und
b) bei unbedeckten und freitragenden Altanen und Balkonen bis auf Im.,
3) an Straßen von mindestens 14 . Breite bei Erkern, bedeckten Altanen und Bal-
konen bis auf Im.,
sowie
4) an Straßen von mindestens 17 . Breite oder an öffentlichen Plätzen die Herstel-
lung von Altanen, Balkonen und Schutzdächern, sowie von Erkern mit einer Aus-
ladung bis auf 1,5. gestattet werden.
5) Innerhalb der Vorgärten dürfen Altanen, Balkone, Erker und andere bauliche An-
lagen bis auf den dritten Theil der festgesetzten Vorgartentiefe, keinesfalls aber mehr
als 2,5. über die Baulinie vortreten.
Doch sollen die unter Ziff. II 2 bis 5 aufgeführten Vorbauten von der Eigenthums-
grenze mindestens um das Anderthalbfache ihres Vorsprunges entfernt bleiben.