Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1) der Boden muß die Beschaffenheit eines Küchebodens erhalten (vergl. 8. 12); 
2) die Wände sind mindestens aus gemauertem Fachwerk herzustellen und ebenso wie 
die Decken zu vergipsen; 
die Thüren sind auf der inneren Seite mit Sturzblech zu überziehen und die 
Fensteröffnungen mit vollen Läden zu versehen; 
4) hölzerne Unterstützungs-Pfosten sind nicht gestattet; 
5) wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus Eisenblech 
herzustellen oder von Mauerwerk aufzuführen, und vom Holzwerk in der für ge- 
wöhnliche Kamine und Rauchabzugsröhren vorgeschriebenen Weise zu isoliren, auch 
mit leichten und sicher zu handhabenden eisernen Schiebern zu versehen. Etwaige 
kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner Schieber schließbar zu machen; 
die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraumes sich be- 
finden; " 
bei Heizungen mit erwärmter Luft sind die Vorschriften des 8. 8 dieser Verfügung, 
bei Heizungsanlagen mittelst gewöhnlicher Oefen die für die Aufführung der Vor- 
kamine gegebenen Vorschriften (§. 6) zu befolgen. 
Die Oefen sind, soweit sie glühend werden, mit einem Schutzmantel von 
Mauerwerk oder Eisenblech zu umgeben; 
besteht die Feuerstätte des Trockenraumes aus einem gemauerten senkrechten Kanale 
(einem sogenannten Heizschlauche), so ist alles Holzwerk auf mindestens 60w. von 
der inneren Seite desselben entfernt zu halten; 
die zu Erwärmung des Trockenraumes dienenden Rauchröhren sind von Eisen zu 
fertigen. Dieselben sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge 
von wenigstens 4,3m. aus Gußeisen oder aus Eisenblech, von dem 11I. minde- 
stens 24 u##. wiegt, auf die Länge von weiteren 4,3. aus Eisenblech, von dem 
1n#. wenigstens 15#ku. wiegt und im Uebrigen aus Eisenblech anzufertigen, wo- 
von 10. wenigstens 9 u#. wiegt. 
Die einzelnen Theile der Röhrenleitung müssen mindestens 4,5e# ineinandergreifen 
und an den bogenförmigen Windungen mittelst Haften, Nieten oder Schrauben 
gegen das Auseinanderweichen gesichert werden. 
Beim Eintritt der Röhren in den Trockenraum müssen dieselben, insofern sie vom 
Rost der Feuerstelle weniger als 1,75 . entfernt sind, mit einem Mauermantel 
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