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1) der Boden muß die Beschaffenheit eines Küchebodens erhalten (vergl. 8. 12);
2) die Wände sind mindestens aus gemauertem Fachwerk herzustellen und ebenso wie
die Decken zu vergipsen;
die Thüren sind auf der inneren Seite mit Sturzblech zu überziehen und die
Fensteröffnungen mit vollen Läden zu versehen;
4) hölzerne Unterstützungs-Pfosten sind nicht gestattet;
5) wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus Eisenblech
herzustellen oder von Mauerwerk aufzuführen, und vom Holzwerk in der für ge-
wöhnliche Kamine und Rauchabzugsröhren vorgeschriebenen Weise zu isoliren, auch
mit leichten und sicher zu handhabenden eisernen Schiebern zu versehen. Etwaige
kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner Schieber schließbar zu machen;
die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraumes sich be-
finden; "
bei Heizungen mit erwärmter Luft sind die Vorschriften des 8. 8 dieser Verfügung,
bei Heizungsanlagen mittelst gewöhnlicher Oefen die für die Aufführung der Vor-
kamine gegebenen Vorschriften (§. 6) zu befolgen.
Die Oefen sind, soweit sie glühend werden, mit einem Schutzmantel von
Mauerwerk oder Eisenblech zu umgeben;
besteht die Feuerstätte des Trockenraumes aus einem gemauerten senkrechten Kanale
(einem sogenannten Heizschlauche), so ist alles Holzwerk auf mindestens 60w. von
der inneren Seite desselben entfernt zu halten;
die zu Erwärmung des Trockenraumes dienenden Rauchröhren sind von Eisen zu
fertigen. Dieselben sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge
von wenigstens 4,3m. aus Gußeisen oder aus Eisenblech, von dem 11I. minde-
stens 24 u##. wiegt, auf die Länge von weiteren 4,3. aus Eisenblech, von dem
1n#. wenigstens 15#ku. wiegt und im Uebrigen aus Eisenblech anzufertigen, wo-
von 10. wenigstens 9 u#. wiegt.
Die einzelnen Theile der Röhrenleitung müssen mindestens 4,5e# ineinandergreifen
und an den bogenförmigen Windungen mittelst Haften, Nieten oder Schrauben
gegen das Auseinanderweichen gesichert werden.
Beim Eintritt der Röhren in den Trockenraum müssen dieselben, insofern sie vom
Rost der Feuerstelle weniger als 1,75 . entfernt sind, mit einem Mauermantel
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