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Röhren, welche längs hölzerner Decken und Wände geführt werden, sind auf die
ganze Länge ihres Laufes vom Holzwerk soweit entfernt zu halten, daß keine Gefahr
der Entzündung entsteht.
Liegt das Holzwerk in der Decke, so soll der Abstand wenigstens 45%., liegt es
in einer Seitenwand, wenigstens 30m. betragen. Sind Decke und Seitenwände min-
destens 3m. dick vergipst, so können die fraglichen Abstände auf 30c., beziehungsweise
15m ermäßigt werden.
Wenn Rauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht zugängliche Räume
z. B. blinde Vorkamine, Wandkästen und dergl. geführt werden, so müssen sie in einem
gut gemauerten Kanal liegen und auf die Länge dieses Kanals mit einer gußeisernen
Hülse umgeben sein.
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in das Freie ist bei Ge-
bäuden, welche mit Stroh oder Holz bedeckt sind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden
kann eine solche Rauch-Ableitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine sonstigen
polizeilichen Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre in ein Kamin mit be-
sondern Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei muß die äußere senkrechte Röhre wenig-
stens 30. von der verblendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk
wenigstens 45m. abstehen. Die Ausmündung muß in einer wagrechten Querröhre
statt finden und seitwärts wenigstens 90cm. und nach oben mindestens 1,5 . von allem
Holzwerk entfernt sein. Endigt sie unter oder neben einem Dachvorsprung, welcher aus
nicht feuerfestem Material besteht, so muß die Entfernung 2,5. betragen und über der
Rohrausmündung an der unteren Fläche des Dachvorsprunges eine Eisenblechbekleidung
hergestellt werden, welche sich allseitig um mindestens 90erm über die Mündungsfläche
der Röhre hinaus erstreckt. Diese Bekleidung kann unterlassen werden, wenn die Ent-
fernung mehr als 3,5 % beträgt.
Von solchen Rauchrohrausmündungen müssen auch unterhalb, sowie seitwärts alle
leicht entzündlichen Gegenstände wie Holz, Stroh 2c. wenigstens 4,5 „ entfernt sein.
Gemauerte oder sonst aus gebranntem Thon gefertigte Röhren sind nur da zulä-
-sig, wo dieselben auf dem natürlichen Boden, einem Gewölbe oder einer soliden Mauer-
ung ruhen und wo Vorkehr dafür getroffen werden kann, daß die Reinigung der Röhren
leicht möglich ist. Von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen müssen solche Röhren
wenigstens 30cm. entfernt bleiben.
§. 41.
Kaminschoße (Rauchfänge) sind bei offenen Feuerungen anzubringen.