Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

453 
Röhren, welche längs hölzerner Decken und Wände geführt werden, sind auf die 
ganze Länge ihres Laufes vom Holzwerk soweit entfernt zu halten, daß keine Gefahr 
der Entzündung entsteht. 
Liegt das Holzwerk in der Decke, so soll der Abstand wenigstens 45%., liegt es 
in einer Seitenwand, wenigstens 30m. betragen. Sind Decke und Seitenwände min- 
destens 3m. dick vergipst, so können die fraglichen Abstände auf 30c., beziehungsweise 
15m ermäßigt werden. 
Wenn Rauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht zugängliche Räume 
z. B. blinde Vorkamine, Wandkästen und dergl. geführt werden, so müssen sie in einem 
gut gemauerten Kanal liegen und auf die Länge dieses Kanals mit einer gußeisernen 
Hülse umgeben sein. 
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in das Freie ist bei Ge- 
bäuden, welche mit Stroh oder Holz bedeckt sind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden 
kann eine solche Rauch-Ableitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine sonstigen 
polizeilichen Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre in ein Kamin mit be- 
sondern Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei muß die äußere senkrechte Röhre wenig- 
stens 30. von der verblendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk 
wenigstens 45m. abstehen. Die Ausmündung muß in einer wagrechten Querröhre 
statt finden und seitwärts wenigstens 90cm. und nach oben mindestens 1,5 . von allem 
Holzwerk entfernt sein. Endigt sie unter oder neben einem Dachvorsprung, welcher aus 
nicht feuerfestem Material besteht, so muß die Entfernung 2,5. betragen und über der 
Rohrausmündung an der unteren Fläche des Dachvorsprunges eine Eisenblechbekleidung 
hergestellt werden, welche sich allseitig um mindestens 90erm über die Mündungsfläche 
der Röhre hinaus erstreckt. Diese Bekleidung kann unterlassen werden, wenn die Ent- 
fernung mehr als 3,5 % beträgt. 
Von solchen Rauchrohrausmündungen müssen auch unterhalb, sowie seitwärts alle 
leicht entzündlichen Gegenstände wie Holz, Stroh 2c. wenigstens 4,5 „ entfernt sein. 
Gemauerte oder sonst aus gebranntem Thon gefertigte Röhren sind nur da zulä- 
-sig, wo dieselben auf dem natürlichen Boden, einem Gewölbe oder einer soliden Mauer- 
ung ruhen und wo Vorkehr dafür getroffen werden kann, daß die Reinigung der Röhren 
leicht möglich ist. Von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen müssen solche Röhren 
wenigstens 30cm. entfernt bleiben. 
§. 41. 
Kaminschoße (Rauchfänge) sind bei offenen Feuerungen anzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.