Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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I. Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Auslande. 
Die Anordnung der in dem ersten Abschnitte der Instruktion vom 26. Mai 1869 
behandelten Maßregeln wird zutreffenden Falls vom Ministerium des Innern ausgehen. 
Die Oberämter, deren Bezirke an das Ausland (an Länder, welche nicht zum deut- 
schen Reiche gehören) grenzen oder deren Bezirksangrhörige in häufigem Verkehr mit dem 
Auslande stehen, haben, sobald ihnen der Ausbruch der Rinderpest daselbst bekannt wird, 
hievon dem Ministerium schleunige Anzeige zu machen. 
II. Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
S. 1. 
Sobald in einer Gemeinde ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits= oder Todesfall 
von Rindvieh vorkommt oder in einem Orte innerhalb acht Tagen zwei Erkrankungs- 
oder Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen sich in Einem Viehbestande ereignen, 
hat die Ortspolizeibehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen: 
1) daß Jeder, der zuverläßige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rin- 
derpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krank- 
heit vorliegt, ohne Verzug dir Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten habe; 
2) daß der Besitzer die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten und etwa gefallene 
Thiere nicht verscharren oder sonst beseitigen, darf, ehe die Natur der Krankheit fest- 
gestellt ist und daß bis dahin todte Thiere so aufzubewahren sind, daß das Hinzu 
kommen von Menschen und Thieren abgehalten wird; 
3) daß im Unterlassungsfalle Strafe nach §. 328 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich (vergl. Reichsgesetzblatt vom Jahr 1871 S. 190) und noch überdieß für den 
Viehbesitzer der Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen 
oder getödteten Thiere zu erwarten ist. 
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde schleunigst Anzeige hievon an das Oberamt 
zu erstatten und zugleich vorläufig: 
a) die Sperre des betreffenden Gehöftes oder Standortes zu verfügen und nament- 
lich dafür zu sorgen, daß die gefallenen kranken oder verdächtigen Thiere nicht 
mit anderen Thieren und unberufenen Personen in Berührung kommen; 
b) den Waidebetrieb und die gemeinschaftliche Viehtränke einzustellen;
	        
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