Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Oberamts-Gericht  Aalen  dem  Gerichts-Aktuar
  Mafer  in  Reresheim  zu  übertragen,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Cameral-Verwalter  Scheffold  in
Ehingen  auf  das  Cameralamt  Dornstetten,  und  dagegen

den  Cameral-Verwalter  Mögling  in  Dornstetten  auf  das  Cameralamt  Ehingen
zu  versehen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  Visitation  der  Bezirks-Gerichte.

Da  für  zweckmäßig  erkannt  worden,  die  seither  unter  der  unmittelbaren  Leitung
des  K.  Justiz-Ministerium  vorgenommenen  Vistitationen  der  Bezirks-Gerichte  in  Zukunft
  durch  die  denselben  vorgesehten  Kreis-Gerichtshöfe  besorgen  zu  lassen,  und  zu
diesem  Behufe  nicht  nur  eine  nähere  Bestimmung  über  den,  binnen  einer  gewissen
Reihe  von  Jahren  wiederkehrenden,  Zeitpunkt  dieses  Geschäftes,  sondern  auch  genauere
Anweisungen  über  die  Behandlung  und  den  Gang  desselben  zu  ertheilen,  so  wird  hiemit
  Nachstehendes  verfügt:

.  1.

Die  Pruͤfung  der  Bezirks-Gerichte  hat  den  Zweck,  über  den  Zustand  jedes  einzelnen
  derselben  in  allen  Beziehungen  seiner  Geschäfts-Thätigkeit  den  vorgesenten  Behdrden
  zuverläßige  und  genaue  Kenntniß  zu  verschaffen,  und  dadurch  die  vorhandenen
Mängel  aufzudecken  und  zur  Abhülse  zu  bringen.
g.  2.

Diese  Prüfung  geschieht  von  einem  Mitgliede  des  dem  betreffenden  Bezirks-Gerichte
  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshofs,  welches  von  dem  K.  Justiz-Ministerium  hiezu
bezeichnet  wird.

Die  Anordnung  der  Visitation  selbst  bleibt  zunächst  dem  Gerichtshose  überlassen,
welcher  auch  die  Aufsicht  darüber  zu  führen  und  den  Erfolg  zu  sichern  hat.