Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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4) endlich zur Unterdrückung und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche 
folgende Maßregeln zu ergreifen: 
a) Absperrung des Standortes oder Gehöftes, oder 
b) Sperre des Orts oder der Markung; 
c) Anordnung von Sicherheitsmaßregeln in dem den Seuchenort unmittelbar um- 
gebenden Grenzbezirke; 
d) Tödtung und Beseitigung aller an der Rinderpest erkrankten oder derselben ver- 
dächtigen Thiere; 
e) Reinigung und Desinficirung der die Seuche möglicherweise verschleppenden 
Personen und Sachen, sowie des von der Seuche heimgesucht gewesenen Stalles 
oder Standortes. 
8. 5. 
Die Absperrung des Gehöftes, in welchem die Seuche ausgebrochen ist, richtet sich 
nach §. 20 der Instruktion. Die Ermächtigung zum Eintritt in das abgesperrte Ge- 
höfte wird von dem Oberamte, oder von dem Ortscommissär und wo ein solcher nicht 
aufgestellt ist, von der Ortspolizeibehörde ertheilt. 
In gleicher Weise ist mit der Absperrung der Standorte zu verfahren, wenn Rind- 
vieh oder andere Wiederkäuer auf der Waide, im Pferch oder in anderen eingehegten 
Räumen, auf der Wanderung, bei Eisenbahntransporten, in vereinzelten Viehhütten, 
Schafhäusern oder unter anderen ähnlichen Umständen von der Rinderpest befallen wor- 
den find. 
S. 6. 
Die Ortssperre ist unter Beobachtung der §§. 24 und 25 der Instruktion als be- 
schränkte (relative) oder unbeschränkte (absolute) anzuordnen, je nachdem nur einige wenige 
oder mehrere Standorte oder Gehöfte von der Seuche ergriffen sind. 
Die Orts-Commissäre (F. 22 der Instruktion) werden vom Oberamte bestimmt; 
wo ein solcher Commissär nicht aufgestellt ist, können die ihm zukommenden Befugnisse 
und Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde übertragen werden. 
S. 7. 
Die beschränkte Ortssperre wird nach Maßgabe des §. 21 der Instruktion voll- 
zogen.
	        
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