Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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4)  endlich  zur  Unterdrückung  und  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  der  Seuche
folgende  Maßregeln  zu  ergreifen:

a)  Absperrung  des  Standortes  oder  Gehöftes,  oder

b)  Sperre  des  Orts  oder  der  Markung;

c)  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln  in  dem  den  Seuchenort  unmittelbar  umgebenden
  Grenzbezirke;

d)  Tödtung  und  Beseitigung  aller  an  der  Rinderpest  erkrankten  oder  derselben  verdächtigen
  Thiere;

e)  Reinigung  und  Desinficirung  der  die  Seuche  möglicherweise  verschleppenden
Personen  und  Sachen,  sowie  des  von  der  Seuche  heimgesucht  gewesenen  Stalles
oder  Standortes.

8.  5.

Die  Absperrung  des  Gehöftes,  in  welchem  die  Seuche  ausgebrochen  ist,  richtet  sich
nach  §.  20  der  Instruktion.  Die  Ermächtigung  zum  Eintritt  in  das  abgesperrte  Gehöfte
  wird  von  dem  Oberamte,  oder  von  dem  Ortscommissär  und  wo  ein  solcher  nicht
aufgestellt  ist,  von  der  Ortspolizeibehörde  ertheilt.

In  gleicher  Weise  ist  mit  der  Absperrung  der  Standorte  zu  verfahren,  wenn  Rindvieh
  oder  andere  Wiederkäuer  auf  der  Waide,  im  Pferch  oder  in  anderen  eingehegten
Räumen,  auf  der  Wanderung,  bei  Eisenbahntransporten,  in  vereinzelten  Viehhütten,
Schafhäusern  oder  unter  anderen  ähnlichen  Umständen  von  der  Rinderpest  befallen  worden
  find.

S.  6.

Die  Ortssperre  ist  unter  Beobachtung  der  §§.  24  und  25  der  Instruktion  als  beschränkte
  (relative)  oder  unbeschränkte  (absolute)  anzuordnen,  je  nachdem  nur  einige  wenige
oder  mehrere  Standorte  oder  Gehöfte  von  der  Seuche  ergriffen  sind.

Die  Orts-Commissäre  (F.  22  der  Instruktion)  werden  vom  Oberamte  bestimmt;
wo  ein  solcher  Commissär  nicht  aufgestellt  ist,  können  die  ihm  zukommenden  Befugnisse
und  Obliegenheiten  der  Ortspolizeibehörde  übertragen  werden.

S.  7.
Die  beschränkte  Ortssperre  wird  nach  Maßgabe  des  §.  21  der  Instruktion  vollzogen.