Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die Genehmigung zur Entfernung aus dem abgesperrten Orte ist bei dem Orts- 
Commissär, beziehungsweise bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Das Ein-, Aus= und Durchfuhrverbot hat sich insbesondere auch auf thierische Roh- 
stoffe, Wolle und Kleider zu erstrecken. 
S. 8. 
Die unbeschränkte Ortssperre kann nur mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern verfügt werden. 
Sie wird nach Vorschrift der §§. 23 und 36 der Instruktion vollzogen. 
S. 9. 
Die Markungssperre wird unter den Voraussetzungen des §. 32 der Instruktion 
angeordnet und nach §§. 33 und 34 vollzogen. 
§. 10. 
Für die in der Umgebung des Seuchenorts anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln 
wird der Seuchengrenzbezirk in einem Umkreis von mindestens 3 Meilen vom Seuchen- 
ort durch das Ministerium des Innern festgestellt. 
In diesem Bezirke haben die Oberämter durch öffentliche Bekanntmachung sogleich 
auf die Anzeigepflicht (oben 8. 1) hinzuweisen und die in den 8§. 16, 17 und 35 der 
Instruktion erwähnten Anordnungen zu erlassen. 
§. 11. 
Die Täödtung und Beseitigung des erkrankten oder verdächtigen Viehes richtet sich 
nach den §#§. 26—31 der Instruktion. 
Die Tödtung wird von dem Oberamte angeordnet und nach ordnungsmeßiger 
Schätzung des Werthes der zu tödtenden Thiere unter thierärztlicher Leitung mit mög- 
lichst geringem Blutverluste ausgeführt. 
Als verdächtig sind insbesondere alle diejenigen Viehstücke anzusehen, welche mit 
seuchekranken im gleichen Stalle oder Standorte oder in derselben Heerde sich befanden 
oder mit solchen Thieren in derartige Berührung gekommen sind, daß hieraus eine An- 
steckung erfolgt sein kann. 
Wenn das Vieh eines Gehöftes sich in verschiedenen Ställen befindet, so können 
diejenigen, in welchen die Seuche noch nicht zum Ausbruche gekommen ist, falls sie gehörig 
abgesperrt erhalten werden können, bis auf Weiteres mit der Ausleerung verschont werden,
	        
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