64
dagegen dürfen ausnahmsweise Ställe benachbarter Gehöfte, welche von dem Seuchen-
stalle des anderen Gehöftes nicht gehörig abgesperrt werden können, durch Tödtung des
darin befindlichen Viehes ausgeleert werden, wenn auch dasselbe noch gesund erscheint,
sofern diese Maßregel eine wirksame, auf keine andere Weise zu erzielende Beschränkung
der Rinderpest verspricht.
Schafe und Ziegen oder andere Wiederkäuer, welche mit rinderpestkrankem Rindvieh
in Berührung gekommen sind, müssen von diesem sofort getrennt und von allen anderen
Thieren so lange abgesondert gehalten werden, bis die Seuche als erloschen erklärt und
unter thierärztlicher Aufsicht die Desinfektion derselben vorgenommen worden ist.
Wenn der Ausbruch der Siuche unter diesen Thieren amtlich festgestellt ist, so ist
bezüglich derselben wie bei pestkrankem Rindvieh zu verfahren.
Zu der Tödtung soll in der Regel der von dem Oberamte zu bestimmende Ver-
grabungsplatz (§. 27 der Instruktion) gewählt werden; Thiere, welche den Weg dahin
nicht zurücklegen können, sind im Stalle zu tödten.
Die Vorschristen über das Verfahren (8§. 27 bis 29 der Instruktion) finden auch
bei den an der Seuche gefallenen Thieren Anwendung.
Das Verscharren hat unter thierärztlicher Aufsicht zu geschehen.
Die auf dem Transporte lebender oder todter Thiere besndelten Stellen (5. 29
Abs. 1 und §. 30 Aos. 1 der Instruktion) sind mit Chlorkalk zu bestreuen.
An dem Wasenplatze ist eine Desinfektionsbude zu errichten, um die erforderliche
Desinfektion nach Anleitung des folgenden §. 12 vornehmen zu können. Pferde, welche
zum Transport von Cadavern benügt wurden, sind zu reinigen, insbesondere ihre Hufe
mit einer Desinfektionsflüssigkeit zu bestreichen.
Nach Aufhebung der Sperre wird der Wasenplatz mittelst Dornen, Steinen, Ein-
friedigung möglichst sicher abgeschlossen und darf ohne Erlaubniß des Oberamts nicht
wieder aufgedeckt werden.
Die Schließung und Versiegelung der geleerten Ställe (§. 31 der Instruktion) ge-
schieht durch den Orts-Commissär unter Mitwirkung eines Thierarztes.
8. 12.
Personen werden desinficirt, wenn sie einen abgesperrten Hof oder Standort oder
eine abgesperrte Feldmark verlassen, wenn sie bei dem Verscharren des getödteten oder