Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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In derartigen Fällen ist die oberste Kirchenbehörde befugt, in Vertretung der Kir- 
chengemeinde eine Sache als streitig an die zuständige Behörde zu bringen, beziehungs- 
weise Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsjustizbehörden oder der Ver- 
waltungsbehörden zu erheben. 
Art. 14. 
Die Vorsteher der Korporationen und anderer juristischer Personen sind verpflich- 
tet, den Organen der Ortsarmenverbände auf deren Erfordern Auskunft über den Be- 
tiag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hilfsbedürftigen aus den unter ihrer 
Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt wor- 
den sind. 
Landarmenverbände. 
Art. 15. 
Bis zu Konstituirung größerer Landarmenverbände hat jeder Oberamtebezirk die 
Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen, und es erfolgt die Verwaltung nach 
Maßgabe der für die Verwaltung der Amtskörperschaften bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen. 
Der Amtsversammlung steht im Besonderen zu: über den Etat für die Einnahmen 
und Ausgaben der Landarmenpflege Beschluß zu fassen, die Jahresrechnungen abzuneh- 
men, zu prüfen und darüber zu entscheiden, die Landarmenbeiträge festzustellen, über Maß- 
regeln wegen Gründung und Veränderung von — dem Landarmenbezirke gemeinschaftlichen 
— Landarmenanstalten und die Aufbringung der Mittel dozu Beschluß zu fassen, die 
Beamten und Osffizianten für die Verwaltung des Landarmenwesens und der Landar- 
menanstalten zu bestellen und zu entlassen. 
Art. 16. 
Dem von der Amtsversammlung zur Besorgung der laufenden Geschäfte zu bestel- 
lenden Ausschuß (Verw.-Edikt vom 1. März 1822 §F. 83 Abs. 1 vergl. mit §. 84 Abs. 1), 
welcher für die Besorgung der Armenpflege durch zwei von der Amtsversammlung ge- 
wählte, derselben nicht angehörige, Mitglieder zu verstärken ist, liegt insbesondere ob: 
die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Grund des Etats, die Entscheidung 
darüber, ob der Fall einer von dem Landarmenverband zu übernehmenden Fürsorge für 
einen Hilfsbedürftigen vorliege und in welcher Art diese zu bewirken sei, die Leitung der 
einzelnen Landarmenanstalten und die Beaussichtigung des Diens personals derselben, die
	        
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