Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volksschuldienste in sich vereinigen, 
auf ihr Ansuchen von der betreffenden Oberschulbehörde je nach den Ansprüchen, die sie 
vermöge ihres natürlichen Alters, ihres Dienstalters und ihrer Befähigung im öffentli- 
chen Volksschuldienste zu machen haben würden, die Pensionsberechtigung der Volksschul- 
lehrer für einen Gehalt von beziehungsweise 
480 fl., 550 fl., 570 fl., 600 fl. 
eingeräumt, vorausgesetzt, daß sie mindestens ebensoviel Gehalt (in Geld oder Natural- 
leistungen) als Lehrer an der Rettungsanstalt rc. beziehen. 
Mit Rücksicht auf den Ort, die Bedeutung der Anstalt, das Einkommen, Alter und 
die besondere Befähigung des Lehrers können auch Gehaltsbeträge von 700 fl. und 800 fl. 
der Pensionsberechnung zu Grunde gelegt werden. 
Das Gleiche gilt von solchen Angehörigen des Volksschullehrstandes, welche im 
Dienste einer zur Unterweisung in nützlichen Arbeiten bestimmten wohlthätigen Anstalt 
als Erzieher oder Lehrer von schulpflichtigen Kindern oder von dem schulpflichtigen Alter 
entwachsenen Personen stehen. 
Die Verleihung der Pensionsberechtigung an einen Anstaltslehrer hat zugleich für 
dessen Hinterbliebene den Anspruch auf Pension und Sterbenachgehalt aus der Schul- 
lehrer-Wittwenkasse in Gemäßheit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Folge. 
Ein Anspruch auf Beigebung eines Hilfslehrers in Krankheitsfällen (vergl. Art. 52 
und 53 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836) wird durch die Verleihung der 
Pensionsberechtigung für Anstaltslehrer nicht mitbegründet. 
Art. 2. 
Im Falle der Verleihung der Pensionsberechtigung werden den Erziehern und 
Lehrern der in Art 1 genannten Anstalten in die pensionsberechtigte Dienstzeit auch die- 
jenigen Jahre eingerechnet, welche dieselben vor der Verleihung vom zurückgelegten 30 #3 
Lebensjahre an im Dienst an solchen Anstalten zugebracht haben. 
Ebenso werden auch die vor der Anstellung als Anstaltslehrer im öffentlichen Schul- 
dienst etwa schon erworbenen Pensionsrechte eingerechnet. 
Art. 3. 
Die Verleihung der Pensionsberechtigung hat die Verpflichtung zur Bezahlung be- 
ziehungsweise Nachzahlung des Eintrittsgeldes und der Jahresbeiträge in die Schul-
	        
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