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Regierungs---Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben S tu t ttg art Montag den 16. Juni 1873.
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Inha lt.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. Instruktion zu dem Gesetze vom 17. April
1873, zu Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 30. Mai
1873. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend das Verfahren und den Geschäftsgang in den
unter das Gesetz vom 17. April 1873 zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 üÜber den Unter-
stütungswohnsit fallenden Srreitsachen. Vom 31. Mai 1873. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den in Ulm gegründeten neuen Unterstützungsverein für Lehrer, Lehrers: Wittwen= und -Waisen.
Vom 30. ai 1873. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der beson-
deren Staatsaufsicht über die Gemeinde Hausen, Oberamts Gaildorf. Vom 6. Juni 1873. — Bekanntmachung
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ausstellung von Zeugnissen über die wis-
senschaftliche Qualifikakion für den einjährig freiwilligen Militärdienst. Lom 26. Mai 1873. — Verfügung des
Finanz-Ministeriums, betressend die Steuererhebung vom 1. Juli 1873 an. Vom 9. Juni 1878. — Berichtigung.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens. Instruktion zu dem
Gesetze vom 17. April 1873, zu Ansführung des Reichsgesehes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 30. Mai 1873.
Zu Art. 1.
S. 1.
Unter dem nothwendigen Lebensunterhalt, welcher jedem hilfsbedürftigen Deutschen
von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armenverband zu gewähren ist, ist nicht
blos die erforderliche Nahrung, sondern Alles dasjenige zu verstehen, was zur Existenz
umentbehrlich ist, also auch Kleidung, Heizung und dergleichen; zu der erforderlichen
Pflege in Krankheitsfällen gehört insbesondere die Fürsorge für ärztliche Berathung und
für Medikamente.
Bei Kindern erstreckt sich die Verpflichtung der Armenverbände auch auf die Für-
sorge für deren Erziehung und für die Gewährung des Volksschulunterrichts; ein An-
spruch an die Armenverbände auf Bezahlung von Schulgeld wird jedoch durch die letztere
Verpflichtung nicht begründet, da arme Kinder nach Art. 21 Abs. 4 des Gesetzes vom
29. September 1836 von der Bezahlung von Schulgeld durch die Ortsschulbehörden.
freizulassen sind.