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digkeit betrifft, an die Stelle des Stiftungsraths die Ortsarmenbehörde, an die Stelle
des Kirchenkonvents gleichfalls die Ortsarmenbehörde, beziehungsweise die Armendepu-
tation, an die Stelle des gemeinschaftlichen Oberamts das Oberamt tritt.
Die Vorschriften über die Bestellung der Stiftungspfleger (Verw.-Edikt §. 124) über
die Combination mehrerer Stiftungen (Verw.-Edikt §. 125), über die Obliegenheiten der
Stiftungsverwalter (Verw.-Edikt §. 127), über die Entwerfung, Prüfung und Genehmigung
der Etats (Verw.-Edikt §§. 128 und 131), über die Erhaltung der Stiftungen (Verw.=
Edikt §. 129) finden auch fernerhin auf diese Stiftungen Anwendung. Ueber die Verwen-
dung der Stiftungsmittel hat die Ortsarmenbehörde beziehungsweise nach näherer Vorschrift
der dießfallsigen Statuten die Armendeputation zu beschließen, in den in §. 134 des Verw.=
Edikts bezeichneten Fällen ist stets die Beschlußfassung der Ortsarmenbehörde unter
vorgängiger Vernehmung des Bürgerausschusses erforderlich. Ebenso gelten die Vor-
schriften über die Stellung, Prüfung und Abhör der Stiftungsrechnungen in 8§. 138
bis 142 des Verw.-Edikts auch für diese Stiftungen; bezüglich des Erfordernisses der
Genehmigung der Beschlüsse von Seiten des Oberamts und der Kreisregierung sind die
Vorschriften der §§. 146 und 148 des Verw.-Edikts maßgebend.
Ob für Stiftungen, welche der Ortsarmenbehörde auf Grund des Art. 11 zur
Verwaltung überwiesen werden, ein besonderer Verwalter bestellt werden und eine von
der Gemeinderechnung getrennte Rechnung geführt werden soll, wird sich nach dem Um-
fang der einzelnen hiebei in Betracht kommenden Stiftungen richten. Falls eine beson-
dere Verwaltung nicht eingerichtet, sondern die Verwaltung dem Gemeindepfleger über-
tragen wird, so sind die Stiftungen in den Gemeinderechnungen getrennt von den übri-
gen Bestandtheilen des Gemeindevermögens aufzuführen und ebenso ihre Erträgnisse zu
vereinnahmen.
S. 17.
Bezüglich der Ausscheidung der in die Verwaltung der Ortsarmenverbände über-
gehenden Stiftungen für Zwecke der öffentlichen Armenunterstützung und des Verfahrens
hiebei, sowie wegen Abgabe der für diese Zwecke bestimmten Erträgnisse der in der Ver-
waltung der Stiftungsräthe verbleibenden Stiftungen an die Gemeindearmenverwaltung
und der an diese zur Benützung abzutretenden Vermögensobjekte wird besondere Ver-
fügung ergehen.