Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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3) Lastenberechtigte: 
(. Namen der Berechtigten und ihrer Vertreter 
II. Bezeichnung des abgelösten Weiderechts #( der aufgehobenen Kulturbeschränkungs- 
befugniß s)" und seines Umfangs: 
(Die Weide durfte mit einer beliebigen Anzahl von Schafen auf allen nicht angebauten Getreidefeldern 
der Markung und auf iesen in der Zeit vom 11. November bis 15. ärz ausgeübt werden). 
III. Bezeichnung der auf dem abgelösten Weiderechte ruhenden Lasten und 
der hiefür bestimmten Abfindungen. 
(Der Weideberechtigte war verpflichtet, der Gemeinde drei Farren und einen Eber zur Benützung bei 
ihrer Viehzucht bereit zu halten. 
Ansprüche Dritter auf den Ablösungeschilling sind weder angemeldet worden, noch aus den öffentlichen 
Büchern zu erheben gewesen.) 
IV. Tag der Ablösungsaumeldung und Zeitpunkt des Aufhörens 
der Weide. 
Die Ablösung ist von dem Berechtigten am (. 15. Mai 1873..angemeldet wor- 
den, und es hört somit die Weide am ( 11. November 1876 auf. 
V. Weideablösungskapital, Art und Zeit der Tilgung desselben und der 
dritten Berechtigten zu machenden Leistungen. 
Nach den stattgehabten Verhandlungen stellt sich der jährliche reine Ertrag der zur 
Ablösung kommenden Weide- .und Pferchnutzung .) auf — 
Der jährliche Werth der dem Weideberechtigten obliegenden Leistungen berechnet sich 
auf —:. (. 275 fl. ) 
über dessen Abzug zur Ablösung verbleibt. —. 300 fl. ) 
Die nach Art. 48 des Weidegesetzes in dem 20fachen Betrage des reinen zru 
bestehende Ablösungsschuldigkeit beträgt . — . (. 6000 fl. 
und ist (em 11. November 1876. ) an den Berechtigten Clostenfrei und aus einer Hand zu be- 
zahlen, oder: von da an mit jährlichen fünf vom Hundert zu verzinsen und in längstens (20) Jahren in Zeitren- 
ten abzutragen.)
	        
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