Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Es  wird  deshalb  im  Einverständnisse  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  weiter
folgendes  bestimmt:

1.  Die  im  86  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1900  (J.  M.  Bl.  1901  S.  35,
Ges.  u.  V.  Bl.  1901  S.  6)  bezeichneten  Listen  sind  künftig  durch  die  Handelskammer  an  die
Handwerkskammer  mit  dem  Ersuchen  um  gutachtliche  Außerung  darüber  zu  senden,  ob  sich
unter  den  angeführten  Betrieben  solche  befinden,  die  dem  Handwerke  zuzurechnen  sind.  Die
Handwerkskammer  hat  die  Listen  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monate  mit  ihrer  Außerung
zurückzusenden  und  die  Handelskammer  legt  sie  dann  mit  dieser  und  ihrer  eigenen  Außerung
nach  §  7  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1900  dem  Redgistergerichte  vor;
die  im  §  7  Abs.  1  Satz  1  dieser  Bekanntmachung  bestimmte  Frist  wird  auf  zwei  Monate
verlängert.

2.  Tritt  die  Handelskammer  nach  §  7  Abs.  4  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1900
durch  einen  Vertreter  mündlich  mit  dem  Registergericht  in's  Benehmen,  so  ist  auch  einem
Vertreter  der  Handwerkskammer  Gelegenheit  zu  geben,  sich  zu  beteiligen.  Der  Registerrichter
hat  einen  Termin  zu  bestimmen  und  ihn  den  beiden  Kammern  bekannt  zu  geben.

Auch  zu  der  Durchsicht  der  Handelsregister  (§§  9  bis  13  der  Bekanntmachung  vom
27.  Dezember  1900)  ist  der  Handwerkskammer  Gelegenheit  zur  Abordnung  eines  Vertreters
zu  geben.  Der  Registerrichter  hat  die  Kammer  um  die  Bezeichnung  eines  solchen  Vertreters
zu  ersuchen  und  ihn  zu  dem  Termine  zu  laden.  In  dem  Protokolle  (§  13  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1900)  sind  die  Punkte,  in  denen  eine  Einigung  mit  ihm
nicht  erzielt  werden  konnte,  zu  bezeichnen.  Von  dem  Protokoll  erhält  die  Handwerkskammer
eine  Abschrift.

3.  Auch  im  übrigen  wird  den  Registergerichten  empfohlen,  in  Fällen,  in  denen  das
Interesse  des  Handwerks  in  Frage  kommt,  das  Gutachten  der  Handwerkskammern  zu  erholen.

4.  Gehören  die  Amtsgerichte  eines  Registerbezirkes  zu  den  Bezirken  verschiedener  Handwerkskammern,
  so  können  die  Handwerkskammern  vereinbaren,  daß  eine  von  ihnen  die  Verrichtungen
  in  Registersachen  auch  für  einen  außerhalb  ihres  Kammerbezirkes  liegenden  Amtsgerichtsbezirk
  wahrzunehmen  hat.  An  eine  von  den  Handelskammern  etwa  in  Gemäßheit
der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1902  (Ges.  u.  V.  Bl.  S.  25,  J.  M.  Bl.  S.  311)
getroffene  Vereinbarung  sind  die  Handwerkskammern  dabei  nicht  gebunden.  Im  übrigen
gelten  für  die  Vereinbarung  der  Handwerkskammern  die  Vorschriften  der  bezeichneten  Bekanntmachung
  entsprechend.

5.  Die  Kosten,  welche  den  Handwerkskammern  aus  der  Mitwirkung  bei  der  Führung
der  Handelsregister,  insbesondere  aus  der  Entsendung  von  Vertretern  entstehen,  sind  als
Kosten  im  Sinne  des  §  1031  der  Gewerbeordnung  zu  betrachten.  Jedoch  wird  den  Vertretern
der  Handwerkskammern  eine  Vergütung  der  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Vergütung