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Die (ü0) jährige, je am (.. 11. November..) fällig werdende Zeitrente beträgt—:. (481 f.
27 kr.) (und ist, im Falle die Pflichtigen von dem ihnen nach Art. 53 Abs. 8 zustehenden Rechte, größere Abschlagsjahlungen
zu leisten, Gebrauch machen, nach jeder derartigen Leistung für den Rest der Tilgungsperiode neu zu
berechnen.)
Vorstehende Ablösungsurkunde bekräftigen durch ihre Unterschrift:
Der bisherige Weideberechtigte Die bisherigen Weidepflichtigen
den
Zur Beurkundung
K. Oberamt: