Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die  (ü0)  jährige,  je  am  (..  11.  November..)  fällig  werdende  Zeitrente  beträgt—:.  (481  f.
27  kr.)  (und  ist,  im  Falle  die  Pflichtigen  von  dem  ihnen  nach  Art.  53  Abs.  8  zustehenden  Rechte,  größere  Abschlagsjahlungen
  zu  leisten,  Gebrauch  machen,  nach  jeder  derartigen  Leistung  für  den  Rest  der  Tilgungsperiode  neu  zu
berechnen.)

Vorstehende  Ablösungsurkunde  bekräftigen  durch  ihre  Unterschrift:
Der  bisherige  Weideberechtigte  Die  bisherigen  Weidepflichtigen

den

Zur  Beurkundung
K.  Oberamt: