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Diese Aufbesserung wird bei denjenigen Gehalten, zu welchen vor dem Erscheinen
rid Gesetes vom 22. Januar 1874 Beiträge aus der Schullehrer-Pensionskasse bewilligt
* angewiesen worden sind, aus dieser Kasse vom 1. Juli 1873, beziehungsweise von
späteren Eintritt des Stellvertreters oder Hilfslehrers an, bewirkt.
des
S. 5.
G Der Nachweis über die erfolgte Erhöhung der Lehrergehalte nach dem gegenwärtigen
esetz ist mittelst einer Tabelle nach dem angehängten Formular zu liefern, zu welchem
olgendes bemerkt wird:
a) in Rubrik VI. ist der gesetzliche Mindestbetrag des ordentlichen Einkommens jeder
einzelnen Schulstelle, in den Fällen des Art. 5 Z. 4 des Gesetzes vom 25. Mai
1865 aber der von dem Gesetz vom 18. April 1872 (Art. 1) geforderte Durch-
schnittsbetrag einzusetzen, wogegen die Rubrik Vll. die wirklich bestehenden Gehalte
anzugeben hat.
In den zuletzt erwähnten Fällen sind in der Rubrik VI. zuerst die zur Be-
messung des Durchschnittsbetrags zählenden Stellen mit Summirung des gesetz-
lichen Gesammtauf wandes für dieselben aufzuführen, worauf die außerhalb des
Durchschnittsbetrags zu behandelnden Stellen folgen.
b) Der aufzubessernde Geldgehalt (Rubrik IX.) besteht in der Summe der Geldbe-
soldungen Rubr. VII. b) nach Abzug des Ueberschusses über den gesetzlichen Min-
destbetrag (Rubrik VIII.). Aus dieser Restsumme ist ½ zu berechnen, welches so-
dann nach Abzug des Ueberschusses (Rubrik VIII) den wirklichen Betrag der Auf-
besserung Rubrik X ergibt.
Will von der Einrechnung des Ueberschusses in die Aufbesserung kein Gebrauch
gemacht werden, so ist solches anzumerken und demgemäß das neue Gesammtein=
kommen in der Rubrik XlI. zu bilden.
S. 6.
Bei Städten, in welchen nach Art. 5 Ziff. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1865
urschnittsgehalte bestehen, ist zu unterscheiden, ob der Gesammtaufwand für die bei
er Bemessung des Durchschnittsbetrags in Betracht kommenden Stellen nur den ge-
seblichen Mindestbetrag ergibt oder denselben übersteigt.
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