Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

113 
Diese Aufbesserung wird bei denjenigen Gehalten, zu welchen vor dem Erscheinen 
rid Gesetes vom 22. Januar 1874 Beiträge aus der Schullehrer-Pensionskasse bewilligt 
* angewiesen worden sind, aus dieser Kasse vom 1. Juli 1873, beziehungsweise von 
späteren Eintritt des Stellvertreters oder Hilfslehrers an, bewirkt. 
des 
S. 5. 
G Der Nachweis über die erfolgte Erhöhung der Lehrergehalte nach dem gegenwärtigen 
esetz ist mittelst einer Tabelle nach dem angehängten Formular zu liefern, zu welchem 
olgendes bemerkt wird: 
a) in Rubrik VI. ist der gesetzliche Mindestbetrag des ordentlichen Einkommens jeder 
einzelnen Schulstelle, in den Fällen des Art. 5 Z. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 
1865 aber der von dem Gesetz vom 18. April 1872 (Art. 1) geforderte Durch- 
schnittsbetrag einzusetzen, wogegen die Rubrik Vll. die wirklich bestehenden Gehalte 
anzugeben hat. 
In den zuletzt erwähnten Fällen sind in der Rubrik VI. zuerst die zur Be- 
messung des Durchschnittsbetrags zählenden Stellen mit Summirung des gesetz- 
lichen Gesammtauf wandes für dieselben aufzuführen, worauf die außerhalb des 
Durchschnittsbetrags zu behandelnden Stellen folgen. 
b) Der aufzubessernde Geldgehalt (Rubrik IX.) besteht in der Summe der Geldbe- 
soldungen Rubr. VII. b) nach Abzug des Ueberschusses über den gesetzlichen Min- 
destbetrag (Rubrik VIII.). Aus dieser Restsumme ist ½ zu berechnen, welches so- 
dann nach Abzug des Ueberschusses (Rubrik VIII) den wirklichen Betrag der Auf- 
besserung Rubrik X ergibt. 
Will von der Einrechnung des Ueberschusses in die Aufbesserung kein Gebrauch 
gemacht werden, so ist solches anzumerken und demgemäß das neue Gesammtein= 
kommen in der Rubrik XlI. zu bilden. 
S. 6. 
Bei Städten, in welchen nach Art. 5 Ziff. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 
urschnittsgehalte bestehen, ist zu unterscheiden, ob der Gesammtaufwand für die bei 
er Bemessung des Durchschnittsbetrags in Betracht kommenden Stellen nur den ge- 
seblichen Mindestbetrag ergibt oder denselben übersteigt. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.