Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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1) Im ersteren Falle ist das Verfahren dasselbe, wie bei den für sich zu behandeln q 
den Stellen mit dem gesetzlichen Mindestgehalt. 
2) Im andern Falle ist, wenn die Gemeinde das Mehr, welches sie bisher schn 
dem zur Herstellung des gesetzlichen Durchschnittsbetrags erforderlichen Aufwand zugele 
hat, in die jetzt zu gewährende Aufbesserung einrechnen will, an der Summe der Ge "„ 
besoldungen der zählenden Stellen die Summe der bisherigen Mehrleistungen — 
½ des Rests, abzüglich des Gesammtüberschusses über den Mindestbetrag, bildet sodan! 
die für die jetzt zu gewährende Gesammtaufbesserung verfügbare Summe. 1— 
Aus dieser Summe sind 
a) vor allem die Gehalte derjenigen zählenden Stellen, welche nur den allgemeines 1 
gesetzlichen Mindestbetrag gewähren, je um ½ ihres Geldgehalts aufzubessern. 
Im ferneren ist in dem voranzgesetzten Falle, 
b) wenn der Gehalt einer Schulmeisterstelle den in dem vorletzten Absatz des Art. 5. 
des Gesetzes vom 25. Mai 1865 bestimmten höchsten Normalsatz übersteigt, diese 
Mehrbetrag an der der betreffenden Stelle sonst zu ihrem Geldgehalte zu gewäh 
renden Zulage in Abzug zu bringen. 
Außerdem aber ist 
IP) die zur Aufbesserung noch verfügbar bleibende Gesammtsumme in der Regel nach 
Maßgabe der Größe ihres Geldeinkommens unter die einzelnen Stellen zu vertheilen 
. 7. 
Die Alterszulagen der Schulmeister (Art. 2) werden auf die Staatskasse angewieserl 
Dieselben kommen daher bei der der Gemeinde obliegenden Erhöhung der ordentlichen 
Stellengehalte nicht in Betracht und dürfen, um Verwirrungen zu vermeiden, in de- 
Tabelle nicht aufgeführt werden, namentlich nicht in der den effektiven ordentlichen Ein 
kommensbetrag darstellenden Rubrik VII. 
§. 8. DT 
Die Beschlußnahme der örtlichen Behörden zur Vollziehung des Gesetzes ist thunlichst 
zu beschleunigen und die das Ergebniß darstellende Tabelle nach vorgängiger Mittheilung . 
an die Lehrer, so bald wie möglich, spätestens aber binnen 4 Wochen, dem gemeinschaft 
lichen Oberamt vorzulegen, welches die Berechnung zu prüfen, etwaige Irrungen oder 
Anstände schleunig zu erledigen und hierauf die Tabelle der Oberschulbehörde vorzuleger 1 
 
	        
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