Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Diese  Aufbesserung  wird  bei  denjenigen  Gehalten,  zu  welchen  vor  dem  Erscheinen

rid  Gesetes  vom  22.  Januar  1874  Beiträge  aus  der  Schullehrer-Pensionskasse  bewilligt

*  angewiesen  worden  sind,  aus  dieser  Kasse  vom  1.  Juli  1873,  beziehungsweise  von
späteren  Eintritt  des  Stellvertreters  oder  Hilfslehrers  an,  bewirkt.

des

S.  5.

G  Der  Nachweis  über  die  erfolgte  Erhöhung  der  Lehrergehalte  nach  dem  gegenwärtigen
esetz  ist  mittelst  einer  Tabelle  nach  dem  angehängten  Formular  zu  liefern,  zu  welchem
olgendes  bemerkt  wird:

a)  in  Rubrik  VI.  ist  der  gesetzliche  Mindestbetrag  des  ordentlichen  Einkommens  jeder
einzelnen  Schulstelle,  in  den  Fällen  des  Art.  5  Z.  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
1865  aber  der  von  dem  Gesetz  vom  18.  April  1872  (Art.  1)  geforderte  Durchschnittsbetrag
  einzusetzen,  wogegen  die  Rubrik  Vll.  die  wirklich  bestehenden  Gehalte
anzugeben  hat.

In  den  zuletzt  erwähnten  Fällen  sind  in  der  Rubrik  VI.  zuerst  die  zur  Bemessung
  des  Durchschnittsbetrags  zählenden  Stellen  mit  Summirung  des  gesetzlichen
  Gesammtauf  wandes  für  dieselben  aufzuführen,  worauf  die  außerhalb  des
Durchschnittsbetrags  zu  behandelnden  Stellen  folgen.

b)  Der  aufzubessernde  Geldgehalt  (Rubrik  IX.)  besteht  in  der  Summe  der  Geldbesoldungen
  Rubr.  VII.  b)  nach  Abzug  des  Ueberschusses  über  den  gesetzlichen  Mindestbetrag
  (Rubrik  VIII.).  Aus  dieser  Restsumme  ist  ½  zu  berechnen,  welches  sodann
  nach  Abzug  des  Ueberschusses  (Rubrik  VIII)  den  wirklichen  Betrag  der  Aufbesserung
  Rubrik  X  ergibt.

Will  von  der  Einrechnung  des  Ueberschusses  in  die  Aufbesserung  kein  Gebrauch
gemacht  werden,  so  ist  solches  anzumerken  und  demgemäß  das  neue  Gesammteinkommen
  in  der  Rubrik  XlI.  zu  bilden.

S.  6.

Bei  Städten,  in  welchen  nach  Art.  5  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865
urschnittsgehalte  bestehen,  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Gesammtaufwand  für  die  bei
er  Bemessung  des  Durchschnittsbetrags  in  Betracht  kommenden  Stellen  nur  den  geseblichen

  Mindestbetrag  ergibt  oder  denselben  übersteigt.
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