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Diese Aufbesserung wird bei denjenigen Gehalten, zu welchen vor dem Erscheinen
rid Gesetes vom 22. Januar 1874 Beiträge aus der Schullehrer-Pensionskasse bewilligt
* angewiesen worden sind, aus dieser Kasse vom 1. Juli 1873, beziehungsweise von
späteren Eintritt des Stellvertreters oder Hilfslehrers an, bewirkt.
des
S. 5.
G Der Nachweis über die erfolgte Erhöhung der Lehrergehalte nach dem gegenwärtigen
esetz ist mittelst einer Tabelle nach dem angehängten Formular zu liefern, zu welchem
olgendes bemerkt wird:
a) in Rubrik VI. ist der gesetzliche Mindestbetrag des ordentlichen Einkommens jeder
einzelnen Schulstelle, in den Fällen des Art. 5 Z. 4 des Gesetzes vom 25. Mai
1865 aber der von dem Gesetz vom 18. April 1872 (Art. 1) geforderte Durchschnittsbetrag
einzusetzen, wogegen die Rubrik Vll. die wirklich bestehenden Gehalte
anzugeben hat.
In den zuletzt erwähnten Fällen sind in der Rubrik VI. zuerst die zur Bemessung
des Durchschnittsbetrags zählenden Stellen mit Summirung des gesetzlichen
Gesammtauf wandes für dieselben aufzuführen, worauf die außerhalb des
Durchschnittsbetrags zu behandelnden Stellen folgen.
b) Der aufzubessernde Geldgehalt (Rubrik IX.) besteht in der Summe der Geldbesoldungen
Rubr. VII. b) nach Abzug des Ueberschusses über den gesetzlichen Mindestbetrag
(Rubrik VIII.). Aus dieser Restsumme ist ½ zu berechnen, welches sodann
nach Abzug des Ueberschusses (Rubrik VIII) den wirklichen Betrag der Aufbesserung
Rubrik X ergibt.
Will von der Einrechnung des Ueberschusses in die Aufbesserung kein Gebrauch
gemacht werden, so ist solches anzumerken und demgemäß das neue Gesammteinkommen
in der Rubrik XlI. zu bilden.
S. 6.
Bei Städten, in welchen nach Art. 5 Ziff. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1865
urschnittsgehalte bestehen, ist zu unterscheiden, ob der Gesammtaufwand für die bei
er Bemessung des Durchschnittsbetrags in Betracht kommenden Stellen nur den geseblichen
Mindestbetrag ergibt oder denselben übersteigt.
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