Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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11. 
Negierungs-Blatt 
  
ẽ 
für das 
Königreich Württemberg. 
— 
— Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 31. März 1874. 
  
r- Inhalt. 
dordnung betreffend die Gebühren der Bezirksbeamten, Gerichts= und Amtsnotare und Verwaltungsaktuare 
"o Abschriften von Aktenstücken. Vom 31. März 1874. — Bekanntmachung, betreffend die Pfleg= und Be- 
nahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamts Tettnang. Vom 27. März 1874. — Verfügung der Mi- 
sterien des Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen 
Nenenonbeg Vom 22. Mör) 1874. 
9. Verordnung, betreffend die Gebühren der Bezirksbeamten, Gerichts- und Amtsnotare und 
Verwaltungsaktnare für Abschriften von Aktenstücken. Vom 31. März 1874. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
pl Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths verordnen und verfügen Wir, wie 
gt: 
aus Für Abschriften von Akten, die nach den bestehenden Vorschriften nicht unentgeltlich 
tunertigen sind, haben die Bezirksbeamten, die Notare und Verwaltungsaktuare von 
¾ die Ausfertigung verlangenden Betheiligten eine Gebühr von sieben Kreuzern (20 
ennigen) für das Blatt zu beziehen. 
Die Abschriften dürfen nicht ungebührlich ausgedehnt werden; es müssen auf eine 
eite mindestens 20 Zeilen, auf eine Zeile durchschnittlich mindestens 12 Silben zu 
en kommen. « 
richtsDer §. 2 der Verordnung vom 20. April 1859, betreffend die Taggelder der Ge- 
* Und Amtsnotare, sowie die Gebühren der Bezirksbeamten, der Notare und Ver- 
eltungaaktuare für Abschriften, ist aufgehoben.
	        
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