Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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2) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen ein- 
schließlic . . . kr.; 
bei größerem Gewicht beziehungsweise über 15 Gramme bis zum Marimalgewicht 
von 250 Grammen .. . . IIt. 
Bei unzureichend frankirten Briefen tommt das Zaschlagporte wie für unfrankirte 
Briefe neben dem Ergänzungsporto zum Ansatz. 
8. 14. 
Briefe mit Behändigungsschein (Insinuations-Dokument). 
Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder rekommandirten Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein 
gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Dokument) äußerlich beigefügt 
und auf der Adresse vermerkt werden: 
„Mit Behändigungsschein.“ 
Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender 
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der 
Bestellung r. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 43. 
Formulare zu Behändigungsscheinen können bei allen Postanstalten bezogen wer- 
den; diejenigen, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen in 
Format und Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau überein- 
stimmen. 
Für Schreiben mit Behändigungsschein ist zu erheben: 
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens; 
2) eine Insinuations-Gebühr: 
a) von 4 kr., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde erfolgt; 
b) von 7 kr., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt; 
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Rekommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu 1 die Re- 
kommandationsgebühr von 7 kr. hinzu. 
Bei den an Adressaten im Orts= oder Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt 
gerichteten Briefen mit Behändigungsschein kommt für die Rücksendung des letzteren 
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