Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

193 
19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 14. Juli 1874. 
Inhalt. 
beet, betreffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern. Vom 4. Juli 1874. — Bekanntmachung des 
Justizministeriums, betrefsend die Bestimmung der Zahl der Schöffen, beziehungsweise Gerichtszeugen bei den 
D-heramtsgerichten Böblingen, Cannstatt und Marbach. Vom 4. Juli 1874. 
  
Gesehz, betreffend die Errichtung von Zandels- und Gewerbekammern. Vom 4. Juli 1874. 
Karl „von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
euen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Handels= und Gewerbekammern haben als Organe des Handels= und Gewerbe- 
standes die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel= und Gewerbetreibenden 
ihres Bezirks wahrzunehmen. 
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere: 
1) alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand der Industrie und des 
Handels ihres Bezirkes, über wünschenswerthe Berbesserungen und die Mittel zur 
Ausführung derselben Bericht zu erstatten; 
2) den Staatsbehörden auf deren Verlangen über Gegenstände der Gewerbe und des 
Handels, sowie des öffentlichen Verkehres Gutachten abzugeben; 
statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbe und des Handels zu sammeln 
und, soweit dies auf Veranlassung der Regierungsbehörden geschieht, zu diesem Zweck
	        
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