Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art.  3.

6  Die  in  Art.  2  genannte  Summe  ist  von  dem  Finanzministerium  nach  Bedarf  ans
m  Antheil  der  diesseitigen  Staatskasse  an  der  französischen  Kriegsentschädigung  dem
legsministerium  abzugeben.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der
dinanzen  zu  vollziehen.
Gegeben,  Stuttgart,  den  18.  Juni  1874.

Karl.
Der  Kriegs-Minister:
J.  V.  Wundt.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

beseg,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesez  für  die  zwei  Jahre  1873/75.  Vom  28.  Juni  1874.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

n  Als  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  zwei  Jahre  1873/75  vom  30.  Jannar  1874
—  eg.  Blatt  S.  87)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
aths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Artikel  1.
Für  das  Jahr  1874/75  werden  zu  Verbesserung  der  Gehaltsverhältnisse
einiger  Kategorieen  von  Eisenbahnbeamten  8,312  fl.  —
und  der  Postamtssekretäre  und  Postamtsassistenten.  7)321  fl.  20  kr.

uegesetzt.

Diese  Beträge  gehen  an  dem  im  Hauptfinanzetat  für  1874/75  berechneten  Ertrag
1n.  Eisenbahnen,  beziehungsweise  der  Posten  ab,  und  erhöht  sich  hienach  der  Zuschuß
urt  Restverwaltung  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  für  1874)75  um  15,633  fl.  20  kr.,
somit  von  2,478,861  fl.  37  kr.  auf  2,494,494  fl.  57  kr.