191
Art. 3.
6 Die in Art. 2 genannte Summe ist von dem Finanzministerium nach Bedarf ans
m Antheil der diesseitigen Staatskasse an der französischen Kriegsentschädigung dem
legsministerium abzugeben.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der
dinanzen zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart, den 18. Juni 1874.
Karl.
Der Kriegs-Minister:
J. V. Wundt.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Gärttner.
beseg, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesez für die zwei Jahre 1873/75. Vom 28. Juni 1874.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
n Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die zwei Jahre 1873/75 vom 30. Jannar 1874
— eg. Blatt S. 87) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen
aths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Artikel 1.
Für das Jahr 1874/75 werden zu Verbesserung der Gehaltsverhältnisse
einiger Kategorieen von Eisenbahnbeamten 8,312 fl. —
und der Postamtssekretäre und Postamtsassistenten. 7)321 fl. 20 kr.
uegesetzt.
Diese Beträge gehen an dem im Hauptfinanzetat für 1874/75 berechneten Ertrag
1n. Eisenbahnen, beziehungsweise der Posten ab, und erhöht sich hienach der Zuschuß
urt Restverwaltung zur Deckung des Staatsbedarfs für 1874)75 um 15,633 fl. 20 kr.,
somit von 2,478,861 fl. 37 kr. auf 2,494,494 fl. 57 kr.