Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Bei Preiscouranten, Kurszetteln und Handels-Cirkularen ist außer den nach den 
estimmungen im neunten Absatz anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf 
mechanischem Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens 
des Reisenden gestattet. 
Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden. Auch 
ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen. 
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die 
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Mannscript 
beigelegt werden. 
Die bei Korrckturbogen erlaubten Zusätze können in Ermanglung des Raumes 
auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
Bei den Bücherbestellzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt; auf 
der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Werks ete. (Bücher, Zeitschrif- 
ten, Bilder und Musikalien) sowie das Durchstreichen und Unterstreichen der Vordrucke 
gestattet. 
Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind Postwerthzeichen zu verwenden. 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur 
Post gegeben werden, beträgt: 
-a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent- 
fernt sind 
bis zum Gewicht von 50 Grammen einschließlicg . 1 kr., 
beim Gewicht über 50 Gramme bis zu 250 Grammen einschließlich . 2 kr., 
beim Gewicht über 250 Gramme bis zum Maximalgewicht von 500 Gram- 
men .. ... 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Grammen einschließliiihß. . . . . Lkr., 
3 kr. 
beim „ über 50 bis 100 Grammen einschließlich . . . 2 kr., 
I » » 100 » 150 » » ««... 3 kr., 
77 » » 150 77 200 5“ » «.«.. 4 kr., 
» » » 200 » 250 » » ·.... 5 kr., 
I" 7'7y 11 250 11 500 11 r*n " " - « 11 kr.
	        
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