Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — — — 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 10. October 1874. 
Inhalt. 
#gih Lerarbnung, betreffend die Gebühren der Notare für Nebenverrichtungen. Vom 7. October 1874. 
Königliche Verordunng, betreffend die Gebühren der Notare für Nebenverrichtungen. 
Vom 7. October 1874. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Betreff der Gebühren für die Nebenverrichtungen der Notare (Gesetz über das 
Hotariatswesen vom 14. Juni 1843, Art. 59 vergl. auch Art. 62) verordnen Wir nach 
ahörung Unseres Geheimenraths, was folgt: 
S. 1. 
Die Notare haben anzusprechen: 
1 für die Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Auszügen, einschließlich der Col- 
lationirung und Siegelung, 
7 Kreuzer (20 Pfennige) vom Blatt, 
zum Mindesten 17½ Kreuzer (50 Pfennige); 
hat der Notar die Abschrift oder den Auszug zu fertigen, so gebührt ihm außer- 
dem die regulativmäßige Abschriftgebühr; nur die Abschriftgebühr, mit Ausschluß 
der Beglaubigungsgebühr, ist zulässig, wenn die Akten, von welchen die Abschrift 
oder der Auszug entnommen wird, zu einer unter der Aufsicht des Notars stehenden 
Registratur seines Bezirks gehören (Gesetz über das Notariatswesen Art. 58, Abs. 2;
	        
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