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2) für die Beglaubigung von Unterschriften oder die Bestätigung von Zeitangaben in
Urkunden, einschließlich der Siegelung
17½ Krenzer (50 Pfennige);
handelt es sich um mehr als zwei Unterschriften oder Zeitangaben, so kommen
für jede weitere
7 Kreuzer (20 Pfennige)
zum Ansatz;
3) für folgende Verrichtungen:
a) die Abfassung und Errichtung von Testamenten und anderen letztwilligen Ver-
fügungen, von Ehe-, Erb-, Adoptions-, Einkindschafts= und Gesellschaftsverträ-
gen, unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse und des Maaßes der vet'
ursachten Bemühung, ½
2 fl. 20 kr. bis 11 fl.140 kr. (4—20 Mark);
b) die Abfassung und Aufnahme von anderen Verträgen, soweit nicht die Bestim-
mung der Ziff. 5 Platz greist, nach Maßgabe des Werths des Gegenstands,
bis zu 350 fl. (600 Mark) 1 fl. 45 kr. (3 Mark).
„ „ 1400 fl. (2400 Mark) 3 fl. 30 kr. (6 Mark),
„ „ 7000 fl. (12,000 Mark) 4 fl. 40 kr. (8 Mark,
„ „ 35,000 fl. (60,000 Mark) 7 fl. — (12 Mark),
über 35,000 fl. (60,000 Mark) 8 fl. 45 kr. (15 Mark).
Anstatt der vorbestimmten Belohnung (lit. a. b.) ist der Notar Belohnung
nach dem Zeitaufwand (Ziff. 7) anzusprechen befugt; auch hat die letztere Art der
Belohnung jedenfalls dann einzutreten, wenn in den Fällen der lit. b. der Wert
des Vertragsgegenstandes nicht aus dem Vertrage oder aus den sonstigen Angaben
der Betheiligten sich ohne Weiteres ergibt;
4) für die bloße Solennisirung von letztwilligen Verfügungen, nach Maßgabe des
Vermögens und der verursachten Mühe
1 fl. 10 kr. bis 3 fl. 30 kr. (2—6 Mark);
5) für die Ausstellung von Zeugnissen, soweit sie nicht von der unten bezeichnete
Art sind, ferner für die Ausstellung von Urkunden über Verzichte, Anerkenntniss,e
und ähnliche einseitige Erklärungen, für die Aufnahme von Vollmachten, Cessions
urkunden, Schuld= und Bürgscheinen mit oder ohne executorische Clausel, desglei-