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Beilageexemplar #8 kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammt-
betrages dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 1 kr. erhoben wird.
Bei Sendungen in großen Partien kaun die Postverwaltung einen Rabatt bis zu
50 Prozent dieses Satzes eintreten lassen.
S. 17.
Waarenproben (Waarenmuster).
Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur
wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssig-
leiten, Glasgefässe, scharfe Instrumente und dergleichen sind zu einer derartigen Versen-
dung als Waarenproben nicht geeignet.
Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als
in Waarenproben bestehend, leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen
der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tape-
ten= 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sä-
merei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder
zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein.
Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem
Papier oder anderem geeignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar
angehängt sein. «
Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts,
den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem ange-
geben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der nähern Bezeichnung der Waare,
die Numern und
die Preise.
Soweit die Versendang unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der
Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Außer den voritehenden Angaben dürfen die Sendungen keine haudschriftlichen Mit-
theilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen,