Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

287 
Art. 98 (§. 107). 
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der seitherige Eigenthümer der- 
selben der Gewerkschaft für die Beiträge (Art. 93) verpflichtet, deren Erhebung die Ge- 
verkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuche gesetzlich 
(Art. 96) beantragt ist. 
Art. 99 (S. 108). 
Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Uebergabe des Kuxscheins auf Grund 
eines schriftlichen Vertrages. 
. Art. 100 (8. 109). 
Die Exekution in den Antheil eines Gewerken wird durch Abpfändung seines Kux- 
scheins und Verkauf desselben im Wege der Mobiliarversteigerung vollstreckt. 
Art. 101 (§. 110). 
Die Amortisation eines verloren gegangenen Kurxscheins ist bei dem ordentlichen 
Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, zu beantragen. 
Der Antragsteller muß den Besitz und Verlust des Kuxscheins glaubhabt machen. 
Das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung an den unbekannten Inhaber des 
Kuxscheins, binnen drei Monaten den Kuxschein dem Gerichte vorzulegen, mit der Ver- 
warnung, daß sonst der Kuxschein werde für kraftlos erklärt werden. 
Die Aufforderung wird dreimal in den Staats-Anzeiger und das Amteblatt des 
Oberamtsbezirks eingerückt. Es kann daneben auch die Bekanntmachung durch eine aus- 
ländische Zeitung angeordnet werden. 
Wird von einem Inhaber der Kuxschein vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon 
Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den Inhaber geltend zu 
machen. 
Meldet sich Niemand, so erklärt das Gericht den Kurxschein für kraftlos. 
Art. 102 (§. 111). 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerken-Versammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. 
Art. 103 (8. 112). 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder 
unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen gegen Post-Insinuationsschein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.