Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, 
so sind die im Art. 185 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das Bergamt 
und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet. 
Art. 187 (§. 205). 
Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Ab- 
wendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an. 
Die zur Ausführung dieser Maßregeln nothwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat 
der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen. 
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Art. 188 (§. 206). 
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der im Art. 187 bezeichneten Maßregeln 
trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Regreßanspruchs gegen 
Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. 
Art. 189. 
In den Fällen der Art. 178 bis 188 steht dem Bergwerkseigenthümer, welcher 
sich durch eine in Gemäßheit derselben ergangene Verfügung in seinen Vermögensrechten 
verletzt erachtet, sofern er die Gesetzmäßigkeit jener Verfügung bestreitet, das Beschwerde- 
recht bis an den K. Geheimen Rath zu. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften und der Bestrafung 
unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien. 
Art. 190 (§. 207). « 
Uebertretungen der Vorschriften in den Art. 4, 10, 66, 67, 69, 71, 72, 73, 74, 
80, 85, 149, 182, 183, 185, 186 und 187 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. 
In den Fällen der Art. 67 und 69, sowie 73 und 74 tritt diese Strafe auch dann 
ein, wenn auf Grund der Art. 70 und 75 der Betrieb von der Bergbehörde einge- 
stellt wird. 
Art. 191 (§. 208). 
Uebertretungen der von dem Oberbergamt auf Grund des Art. 179 noch zu er- 
lassenden Polizeiverordnungen unterliegen der Strafe des Art. 190. 
Dieselbe Strafe findet bei Uebertretungen der auf Grund der Art. 180 und 181 ge- 
troffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.
	        
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