Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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digt werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der 
Postanstalt am Aufgabeort zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht 
eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „poste 
restante. 
Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten 
Absender, unter Einforderung des vorstehend erwähnten Nachnahmescheins. Ist es 
eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 47 in An- 
wendung. 
Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt 
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung 
muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und 
diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher den ertheilten Nach- 
nahmeschein mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgibt. Die Postanstalt ist berech- 
tigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen, welcher den Schein vorlegt, bezw. 
die Echtheit der Unterschrift auf dem mit dem Namen des Empfangsberechtigten unter- 
schriebenen Nachnahmeschein zu prüfen. 
Wird eine Vorschußsendung, auf welcher der Betrag des Vorschusses gleich bei der 
Aufgabe an den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß 
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
Fuür Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bezw. der be- 
treffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten, wel- 
che beträgt: 
für jeden Gulden, oder Theil eines Guldens: 1 kr., im Minimum aber 3 kr. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unterschied 
des Gewichts: dieselben Beträge wie für Briefe mit Werthangabe (s. S. 22. Au). 
b) für Vorschußpackete: das betreffende Porto für das Packet (s. §. 21.). 
Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vor- 
schußsendung nicht einlösen sollte. 
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
	        
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