Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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§. 2. 
Portopflichtige Dienstsachen. 
Der in den §§. 21, 22. und 24. vorgesehene Portozuschlag für unfrankirte Send- 
ungen wird bei „Portopflichtigen Dienstsachen“ nicht erhoben. 
S. 26. "6% 
Rekommandirte Sendungen. 
Briefe ohne Werthangabe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete 
hne Werthangabe, können unter Rekommandation abgesandt werden und müssen in 
iesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Rekommandirt“ versehen werden; 
Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf 
Packete angegeben sein. Die Wirkung der Rekommandation in Bezug auf Garantie 
erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die 
egleitadresse. 
Die Postanstalt ist jedoch nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Re- 
ommandationszeichen versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als rekommandirt zu 
chandeln, es sei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Rekommandations-Ge- 
ftr, mit Marken frankirt sind. 
Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Rekom- 
mandationsgebühr von 7 kr. erhoben. 
§. 27. 
Rückscheine über rekommandirte Sendungen. 
Wünscht der Absender eines rekommandirten Briefes u. s. w. eine von dem Adres- 
saten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches 
erlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein, 
auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder poste restante- 
Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist. Für die Beschaffung 
des Rückscheins ist eine Gebühr von 7 kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
§. 28. 
Durch Expressen zu bestellende Sendungen. 
Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
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