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amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, zu beglaubigen, und es
muß die Vollmacht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder“
gelegt werden.
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern Bezeich-
nung der Wohnung des Adressaten auf der Adresse genannt, z. B. an 4 bei B, so ist
dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des
Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben anzusehen.
Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann
die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn
der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der gewöhnlichen Packete an
einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Ange-'
hörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben.
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt
dieselbe an den Hauswirth, oder an den Wohnungsgeber, oder an den Portier des
Hauses.
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (erster Absatz) an seiner
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten. insoweit in den
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestel-
lung von
1. rekommandirten Sendungen,
2. Postanweisungen,
3. Depeschen-Anweisungen,
4. Sendungen mit Werthangabe
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legiti-
mirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.