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eignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt odr #
besondere Behältnisse eingeschlossen — versandt werden müssen, so werden die Prämies
als besondere portopflichtige Packete an die Debits-Postanstalten abgesandt. Da
Porto wird von den Abonnenten bei der Aushändigung eingezogen. Wenn nach der
selben Debits-Postanstalt mehrere Exemplare von Prämien derselben Zeitschrift abzu
senden find, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt und die Portokosten ar
die Abonnenten nach Verhältniß vertheilt werden.
Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von del
Verlegern auf deren Kosten zu geschehen.
b) Gratisbeilagen. "
Die von den Herausgebern einiger Zeitungen ihren Abonnenten jährlich als Grati
gabe gelieferten Kalender werden als Beilage der betreffenden nach einem inländischer
Bestimmungsorte gehenden Zeitung kostenfrei befördert, wenn der Kalender in der
Druckerei der Zeitung eigens zum Zweck der Abgabe an die Abonnenten hergestellt wor'
den ist und sonach als Theil der betreffenden Zeitung betrachtet werden kann.
§. 59.
Rückerstattung von Zeitungsgeldern.
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bestellungsperiode zu erscheinen aufhört odel
verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht ei'
folgt, neben der entsprechenden Rate der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes
der vorausbezahlte Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht wer
den kann, zurückzuerstatten.
S. 60.
Anmeldung der Zeitungen zum Postdebit.
Wenn der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift dieselbe dem Postdebit übergeben
will, so hat er die Postanstalt des Verlagsorts von dem Einkaufspreise (d. h. demjeniger
Preise, zu welchem der Verleger die Zeitung an die Postanstalt abläßt) und der Er'
scheinungsweise derselben unter Beilage eines Probeexemplars der Zeitung schriftlich in
Kenntniß zu setzen.
S. 61.
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt.
Der Verleger hat die im Abonnementswege bezogenen Zeitungen den Anordnungen