Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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eignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt odr # 
besondere Behältnisse eingeschlossen — versandt werden müssen, so werden die Prämies 
als besondere portopflichtige Packete an die Debits-Postanstalten abgesandt. Da 
Porto wird von den Abonnenten bei der Aushändigung eingezogen. Wenn nach der 
selben Debits-Postanstalt mehrere Exemplare von Prämien derselben Zeitschrift abzu 
senden find, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt und die Portokosten ar 
die Abonnenten nach Verhältniß vertheilt werden. 
Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von del 
Verlegern auf deren Kosten zu geschehen. 
b) Gratisbeilagen. " 
Die von den Herausgebern einiger Zeitungen ihren Abonnenten jährlich als Grati 
gabe gelieferten Kalender werden als Beilage der betreffenden nach einem inländischer 
Bestimmungsorte gehenden Zeitung kostenfrei befördert, wenn der Kalender in der 
Druckerei der Zeitung eigens zum Zweck der Abgabe an die Abonnenten hergestellt wor' 
den ist und sonach als Theil der betreffenden Zeitung betrachtet werden kann. 
§. 59. 
Rückerstattung von Zeitungsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bestellungsperiode zu erscheinen aufhört odel 
verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht ei' 
folgt, neben der entsprechenden Rate der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes 
der vorausbezahlte Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht wer 
den kann, zurückzuerstatten. 
S. 60. 
Anmeldung der Zeitungen zum Postdebit. 
Wenn der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift dieselbe dem Postdebit übergeben 
will, so hat er die Postanstalt des Verlagsorts von dem Einkaufspreise (d. h. demjeniger 
Preise, zu welchem der Verleger die Zeitung an die Postanstalt abläßt) und der Er' 
scheinungsweise derselben unter Beilage eines Probeexemplars der Zeitung schriftlich in 
Kenntniß zu setzen. 
S. 61. 
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt. 
Der Verleger hat die im Abonnementswege bezogenen Zeitungen den Anordnungen
	        
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