Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

68 
8. 75. 
Freigewicht, Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Freigewict 
von 15 Kilogrammen (30 Pfund) bewilligt. Wo auf einzelnen? Posten ein höheres 
Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besondern Be- 
stimmungen sein Bewenden. 
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu 
entrichten; dasselbe beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines 
Kilogramms 1¾/1 kr., als Minimum 3 kr. 
Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr 
für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt für je 175 Gulden oder 
einen Theil von 175 Gulden 1 3 kr., mindestens jedoch für Werthbeträge bis zu 87 fl. 
30 kr. 2 kr., über 87 fl. 30 kr. 4 kr. 
Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genom- 
men haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittlung des Ueberfrachtportos das Freige- 
wicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Ge- 
sammtgewicht des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und der- 
selben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt sich 
nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
Die bei der Berechnung des Ueberfrachtportos und der Versicherungsgebühr sich erge- 
benden Bruchkreuzer werden auf volle Kreuzer aufwärts abgerundet. 
S. 76. 
Disposition des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck nur 
während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rück- 
gabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
Reisende nach Haltestellen müssen ihr Reisegepäck bei der rückliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht mehr leistet. 
§. 77. 
Aufbewahrung des Reisegepäcks bei der Bestimmungspostanstalt. 
Will der Reisende nach der Ankunft am Bestimmungsorte sein Gepäck nicht sofort
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.